Headerbild Regulierung

Aufgaben und Tätigkeiten im Bereich Internet

Auch die Veranstaltung von linearen audiovisuellen Mediendiensten sowie nicht-linearen audiovisuellen Mediendiensten im Internet unterliegt Regeln. 

Zu den linearen audiovisuellen Mediendiensten, die als Fernsehprogramme eingestuft werden, zählen z.B. Web-TV oder Live Streaming. Bei linearen audiovisuellen Mediendiensten kann der/die Zuseher/-in wählen, ob und wenn ja, welches Fernsehprogramm er/sie konsumieren will, ist jedoch punkto Beginn und Ende der Verbreitung vom Sendeplan des Veranstalters abhängig. 

WebTV bzw. die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen über das Internet unterliegt lediglich einer Anzeigepflicht. Im Übrigen kommen als Fernsehprogramm die Inhaltsvorschriften des Audiovisuellen Mediendienste-Gesetz, darunter die Regeln zur audiovisuellen kommerziellen Kommunikation aber auch der speziellen Regelungen für Fernsehprogramme und -sendungen (9. Abschnitt des Audiovisuellen Mediendienste-Gesetz) zur Anwendung.

Die nicht-linearen audiovisuellen Mediendienste stellen eine eigene Kategorie, namens Abrufdienste dar. Beispiele sind etwa Online-Videotheken, Video-On-Demand-Portale oder Social Media-Kanäle auf Video-Sharing-Plattformen. 

Abrufdienste unterscheiden sich von den Fernsehprogrammen durch die erweiterte Einflussmöglichkeit auf den Mediendienst: Während der/die Zuseher/-in des linearen Dienstes zwar wählen kann, ob und wenn ja, welches Fernsehprogramm er konsumieren will, jedoch puncto Beginn und Ende der Verbreitung vom Sendeplan des Fernsehveranstalters abhängig ist, kann der/die Nutzer/-in des Abrufdienstes aktiv aus einem Programmkatalog Inhalte auswählen sowie Beginn- und Ende des Abrufes bestimmen.

Für Abrufdienste besteht eine abgestufte Regulierung, da die Inhaltsvorschriften, darunter auch die Regeln zur audiovisuellen kommerziellen Kommunikation (vormals Werbung), nach der Art des Dienstes differenzieren. Manche Regelungen erfassen alle audiovisuellen Mediendienste (7. Abschnitt AMD-G) während andere speziell für Abrufdienste (8. Abschnitt AMD-G) gelten.

Nicht reguliert sind hingegen reine Audio-Angebote (z.B. Webradio) im Internet.


Weitere Informationen:

Bewilligung neuer Angebote - Internet