• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    13.01.2005
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Radio Eins Privatradio Gesellschaft mbH
  • GZ
    KOA 1.191/04-03

KOA 1.191/04-03 - Radio Eins Privatradio Gesellschaft mbH

Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter festgestellt, dass die Radio Eins Privatradio Gesellschaft mbH als Hörfunkveranstalter im Versorgungsgebiet „Wien 88,6 MHz“ am 09.09.2004 in der Zeit von 16.00h bis 19.00h,

a.) die Bestimmung über Patronanzsendungen in § 19 Abs. 5 lit b Z 2 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie um 16.55h bei der Patronanzsendung „der 88,6 Verkehr“ die erforderliche An- oder Absage zur Patronanzsendung unterlassen hat;
b.) die Bestimmung über den Trennungsgrundsatz in § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie um 17.20h Werbung vom vorangegangenem Programmteil nicht durch ein akustisches Mittel eindeutig getrennt hat.

Der Radio Eins Privatradio Gesellschaft mbH wurde aufgetragen, die Spruchpunkte 1a und 1b am dritten Tag nach Rechtskraft des Bescheides im Rahmen ihres Programms zwischen 16.00 Uhr und 16.10 Uhr durch einen Programmansager verlesen zu lassen.

Gemäß § 19 Abs. 5 lit b Z 2 PrR-G idgF sind Patronanzsendungen durch den Namen des Auftraggebers am Programmanfang oder am Programmende eindeutig zu kennzeichnen (An- oder Absage).
Hinsichtlich der fehlenden An- oder Absage der Patronanzsendung „88,6 Verkehr“ führte die Radio Eins Privatradio Gesellschaft m.b.H in Ihrer Stellungnahme aus, dass das Fehlen ausschließlich auf technische Probleme zurückzuführen sei. Weiters führte die Radio Eins Privatradio Gesellschaft m.b.H aus, dass es sich dabei um einen nur vorübergehenden Fehler gehandelt habe, da eine Stunde später, also etwa um 17.57h eine entsprechende Sponsoringan- und -absage der Patronanzsendung „der 88,6 Verkehr“ erfolgte.

Gemäß § 19 Abs. 3 „muss Werbung klar als solche erkennbar und durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein“.
Aus Sicht der KommAustria wurde damit den Anforderungen an das durch § 19 Abs. 3 PrR-G determinierte Gebot der eindeutigen Trennung der Werbung von anderen Programmteilen durch Unterlassen einer akustischen Trennung am Beginn des gesendeten Werbeblocks nicht Rechnung getragen. Dies wird in der Stellungnahme der Radio Eins Privatradio Gesellschaft m.b.H auch nicht bestritten. In Ihrer Stellungnahme verweist die Radio Eins Privatradio Gesellschaft m.b.H hinsichtlich der fehlenden Werbetrenners wiederum auf technische Probleme.

Da ein Verschulden für den Gesetzesverstoß nicht gefordert wird, gehen die entschuldigenden Ausführungen der Radio Eins Privatradio Gesellschaft m.b.H darüber, warum die Einspielung einer Patronanzan- oder -absage bzw. die Werbetrennung unterlassen wurden, ins Leere (vgl auch BKS 11.11.2004, 611.009/0009-BKS/2004 zu § 13 Abs. 3 ORF-G). Es waren daher die betreffenden Rechtsverletzungen festzustellen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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