• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    11.01.2006
  • Kategorie
    Zulassungen
  • Partei(en)
    Donauradio Wien GmbH
  • GZ
    KOA 1.414/05-01

KOA 1.414/05-01 - Donauradio Wien GmbH

Der Donauradio Wien GmbH wurde für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft des Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "Stadt Salzburg 102,5 MHz" erteilt.

Das Programm ("Radio Arabella Salzburg 102,5") umfasst ein 24-Stunden Vollprogramm mit hohem Lokal- und Regionalbezug und einem vorwiegend auf den klassischen Schlager abstellenden Musikformat, wobei auch englischsprachige und deutsche Oldies aus den 50er, 60er und 70er Jahren sowie der klassische deutschsprachigen Schlager und der Austroschlager einen Bestandteil des Musikprogramms bilden. Es handelt sich um ein 100% eigengestaltetes Programm, wobei rund 86 v.H. des Gesamtprogramms in Salzburg gestaltet werden soll. Das Verhältnis Wort- zu Musikanteil wird etwa 30 v.H. zu 70 v.H. betragen. Die internationalen und nationalen Nachrichten werden von Radio Arabella 92,9 MHz aus Wien übernommen und die Lokalnachrichten in Salzburg produziert. Die Zielgruppe sind vorwiegend Personen ab 35 Jahren.

Die Anträge der Österreichischen christlichen Mediengesellschaft - Verein zur Förderung wertorientierter Lebenskultur (Radio Maria) und der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft m.b.H. (Truck Radio) zielten auf die Veranstaltung eines Spartenprogramms ab und waren im Auswahlverfahren nach § 6 PrR-G abzuweisen, da im Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg“ nicht davon gesprochen werden kann, dass von einem Spartenprogramm einen besonderer Beitrag zu Meinungsvielfalt zu erwarten wäre, der über jenen Beitrag zur Meinungsvielfalt hinausginge, den auch die verbleibenden Antragsteller für ein Vollprogramm erwarten lassen.

Der Antrag der Lokalradio Salzburg GmbH in Gründung musste bei der Gesamtbetrachtung der Auswahlkriterien des § 6 PrR-G im Vergleich zum Antrag der Donauradio Wien GmbH abgewiesen werden, da vor dem Hintergrund der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung der Lokalradio Salzburg GmbH in Gründung mit der Antenne Salzburg GmbH (über die Radio Service und Beteiligungs GmbH) davon auszugehen ist, dass die Donauradio Wien GmbH die Zielsetzungen des PrR-G - insbesondere das Kriterium der Meinungsvielfalt - eher gewährleistet als die Lokalradio Salzburg GmbH in Gründung. Dies deswegen, da neben der 17,33%igen Beteiligung der Radio Service und Beteiligungs GmbH, noch hinzukommt, dass auch im 74%-Gesellschafter Verein Stadtleben – Verein zur Förderung der Medienpräsenz des Salzburger Kultur- und Stadtlebens im Vorstand der Station Manager der Antenne Salzburg GmbH vertreten ist.

Der Antrag der Radio Hallein GmbH war im Auswahlverfahren nach § 6 PrR-G insbesondere abzuweisen, da Zusammenarbeit mit KRONEHIT Salzburg betreffend die Weltnachrichten als möglich angesehen wurde. Nach dem VwGH ist die Annahme, dass Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet in umso höherem Maße zu erwarten ist, als die empfangbaren Programme von Radioveranstaltern herrühren, die nicht miteinander in Programmkooperation stehen, nicht als unschlüssig zu erachten. Dabei besitzt der Umstand der Übernahme von Nachrichten für die Frage der Meinungsvielfalt nicht bloß untergeordnete Bedeutung. Ferner musste berücksichtigt werden, dass die Radio Hallein GmbH bereits aufgrund des Bescheides der Privatrundfunkbehörde Inhaberin einer Hörfunkzulassung im Versorgungsgebiet „Hallein“ war, in dem sie das Programm „Krone Hit Hallein“ ausstrahlte. Die Antragstellerin hat hinsichtlich dieser Zulassung mit der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. mit 16.09.2004 eine „Übertragunsvereinbarung“ geschlossen. Mit Rechtskraft dieses Bescheides über die bundesweite Zulassung von KRONEHIT ist die bisher bestehende Zulassung der Radio Hallein GmbH erloschen. Unabhängig von den Motiven, die für dieses Vorgehen der Radio Hallein GmbH bestimmend waren, muss doch im Hinblick auf Frage, ob verlässlichere Prognosen für die Dauerhaftigkeit der Hörfunkveranstaltung iSd § 6 Abs. 1 Z 2 PrR-G bestehen, jenem Antragsteller der Vorzug gegeben werden, für den in höherem Ausmaß gesichert erscheint, die Zulassung auf Dauer bescheid- und damit der Auswahl gemäß ausüben zu wollen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Übertragungskapazitäten der ehemaligen Radio Arabella GmbH (bzw. zum Zeitpunkt der Zulassung Krone Radio Salzburg GmbH), also eine von der Antragstellerin Donauradio Wien GmbH verschiedene juristische Person, ebenfalls in der bundesweiten Zulassung aufgegangen sind. Denn zum ihrer Zulassung war Gesellschafter der Radio Arabella GmbH – nunmehr Krone Radio Salzburg GmbH - allein die Kurier Hörfunk Beteiligung GmbH.

Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 23.6.2006, GZ 611.096/0001-BKS/2006, die dagegen erhobenen Berufungen abgewiesen, die Zulassung ist rechtskräftig.

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