• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    26.09.2006
  • Kategorie
    Zulassungen
  • Partei(en)
    Radio – TV GRÜN WEISS Betriebs GmbH Nfg. KEG
  • GZ
    KOA 1.471/06-001

KOA 1.471/06-001 - Radio – TV GRÜN WEISS Betriebs GmbH Nfg. KEG

Der Radio – TV GRÜN WEISS Betriebs GmbH Nfg. KEG wurde für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft des Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes für das Versorgungsgebiet „Bruck an der Mur/Mur-, Mürztal 106,6 MHz“ erteilt.

Das Programm umfasst ein (bis auf die Weltnachrichten) vollständig eigengestaltetes 24 Stunden Vollprogramm in einem eigenproduzierten Musikformat, das Oldies, Evergreens, Schlager, Austropop und volkstümliche Musik umfasst. In den vorgesehenen Jugend-Spezialsendungen weicht das Musikformat davon etwas ab. Einen wesentlichen Bestandteil des Musikprogramms bilden lokale und regionale Musikgruppen. Das Wortprogramm enthält Weltnachrichten, lokale bzw. regionale Nachrichten, Veranstaltungshinweise und Sportsendungen, weiters eine Reihe von Servicesendungen, durch die auch ein Überblick über die lokalen Bedürfnisse der Bevölkerung, der lokalen Wirtschaft, Wissenschaft und Politik an die Hörer weitergegeben werden. Alle Beiträge und Sendungen, insbesondere die Informationsbeiträge, Service- und Unterhaltungssendungen, weisen einen sehr starken Lokalbezug auf.

Der Antrag der Bruno Rabl Radiobetriebs GmbH wurde abgewiesen, da er in technischer Hinsicht nicht der Ausschreibung entsprach und dabei die koordinierten Werte überschritten hat, der Antrag der IQ – plus Medien GmbH wurde mangels Glaubhaftmachung der finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen abgewiesen. Die Anträge der übrigen Antragsteller (Medienprojekte und Beteiligung Gesellschaft m.b.H., Medienprojektverein Steiermark, Österreichische christliche Mediengesellschaft – Verein zur Förderung wertorientierter Lebenskultur, Privatradio Arabella Bruck GmbH, und Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH) wurden im Zuge des Auswahlverfahrens gemäß § 6 Abs. 1 PrR-G abgewiesen.

Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 26.2.2007, GZ 611.122/0001-BKS/2006, die dagegen erhobenen Berufungen abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Die Zulassung ist damit rechtskräftig.

Weitere Informationen