• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    18.06.2001
  • Kategorie
    Zulassungen
  • Partei(en)
    Verein zur Förderung und Unterstützung von Freien Lokalen Nichtkommerziellen Radioprojekten (kurz: Freies Radio Wien)
  • GZ
    KOA 1.703/01-14

KOA 1.703/01-14 - Verein zur Förderung und Unterstützung von Freien Lokalen Nichtkommerziellen Radioprojekten (kurz: Freies Radio Wien)

Dem Verein zur Förderung und Unterstützung von Freien Lokalen Nichtkommerziellen Radioprojekten (kurz: Freies Radio Wien) wurde für die Dauer von 10 Jahren ab 20. Juni 2001 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "Wien 94,0 MHz" erteilt.

Das Programm umfasst ein 24 Stunden Vollprogramm mit einem Programmschema, wonach gemäß dem Antrag ein nichtkommerzielles (werbefreies) Programm verbreitet wird, das in verschiedene Sendeschienen gegliedert ist. Wesentliche Programmschienen sind die Jugendschiene, die Frauenschiene, die Schiene für fremdsprachiges Programm, Kultur- und Kunst und Experimentalschiene sowie eine Musikschiene. Weiters gibt es Themensendungen zur politischen Berichterstattung, wobei mehrmals täglich die Kurznachrichtensendungen des BBC World Service übernommen werden, sowie Sendungen von Organisationen, die in gesellschaftlichen Bereichen aktiv sind, etwa Senioren, Studenten, Selbsthilfegruppen, usw. Weiters wird auch Programm von und für in Österreich anerkannte Volksgruppen gestaltet. Das Musikprogramm ist nicht speziell formatiert, das Angebot ist breit gefächert.

Der Antrag der Jupiter Medien GmbH in Gründung wurde mangels Rechtspersönlichkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung zurückgewiesen. Der Antrag der KGV Marketing und VerlagsgmbH wurde abgewiesen, da ihr Gesellschaftsvertrag nicht den Bestimmungen des § 7 Abs 4 PrR-G entsprach. Die Anträge der übrigen Parteien (MB Privatradio GmbH, Verein zur Förderung und Unterstützung lokaler Radioprojekte (kurz: Lokalradiovereinigung Wien) und Mag. Florian Novak) wurden im Zuge des Auswahlverfahrens nach § 6 PrR-G abgewiesen.

Die gegen den Bescheid erhobene Berufung wurde zurückgezogen, die Zulassung ist damit rechtskräftig.

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