• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    16.06.2004
  • Kategorie
    Frequenzen
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 1.800/04-14

KOA 1.800/04-14 - Österreichischer Rundfunk



Mit diesem Bescheid wurde dem Österreichischen Rundfunk (ORF) die Nutzungsberechtigungen für seine Hörfunk-Übertragungskapazitäten am Standort LINZ 2 Freinberg (91,8 MHz: Ö1, 95,8 MHz: Ö2 – Oberösterreich, 99,4 MHz: Ö3 und 102,0 MHz: FM4) gemäß § 11 Abs. 2 Privatradiogesetz entzogen.

Gemäß § 11 Abs. 2 PrR-G hat die Regulierungsbehörde dem bisherigen Nutzer die Nutzungsberechtigung für eine Übertragungskapazität zu entziehen, wenn sie nach Anhörung dieses Nutzers feststellt, dass eine Doppel- oder Mehrfachversorgung in dem betreffenden Versorgungsgebiet vorliegt.

Der ORF versorgt die Stadt Linz mit seinen Hörfunkprogrammen über den Grundnetzsender LINZ 1 Lichtenberg auf den Frequenzen 97,5 MHz: Ö1, 95,2 MHz: Ö2 – Oberösterreich, 88,8 MHz: Ö3 und 104,0 MHz: FM4. Gutachten der Amtssachverständigen haben ergeben, dass das Gebiet, das vom Standort LINZ 2 Freinberg versorgt wird, bereits vollständig vom Standort LINZ 1 Lichtenberg mit ausreichender Feldstärke versorgt wird, dies entspricht einer 100%igen Doppelversorgung. Der ORF hat dagegen vorgebracht, dass in einigen Bereichen (am Hang des Pöstlingberges und in Urfahr) keine zufriedenstellende Qualität durch LINZ 1 Lichtenberg erreicht werden kann. Selbst dieses Gebiet umfasst jedoch nur 3000 Einwohner, was nur 2% der von LINZ 2 Freinberg versorgten Bevölkerung entspricht. Somit war selbst unter Zu-Grunde-Legung der vom ORF als ausreichend angenommen Empfangsqualität von einer 98%igen und damit unverhältnismäßigen Doppelversorgung auszugehen.

Aus diesen Gründen waren die vier Übertragungskapazitäten zu entziehen, um sie anderen Hörfunkveranstaltern zur Verfügung stellen zu können: Nach Rechtskraft der Entscheidung hat eine Ausschreibung dieser Übertragungskapazitäten nach § 13 PrR-G zu erfolgen.

Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 14.10.2004, GZ 611.194/0001-BKS/2004, die dagegen erhobene Berufung ab- bzw. zurückgewiesen, der Bescheid ist damit rechtskräftig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntis vom 27.01.2006, Zl. 2004/04/0219, abgewiesen.
 

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