• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    12.01.2006
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    RTV Regionalfernsehen GmbH
  • GZ
    KOA 3.160/05-008

KOA 3.160/05-008 - RTV Regionalfernsehen GmbH

Die KommAustria hat im Rahmen der Rechtsaufsicht festgestellt fest, dass die RTV Regionalfernsehen GmbH im Programm RTV Steyr die Bestimmung des § 38 2. Satz PrTV-G über die Trennung von Werbung von anderen Programmteilen dadurch verletzt hat, dass sie im Rahmen ihres am 03.08.2005 ausgestrahlten Programms um ca. 18:04 Uhr, 18:19 Uhr, 19:04 Uhr und 19:19 Uhr nach dem Ende und zu Beginn eines Werbespots keinen Werbetrenner eingespielt hat, um ca. 18:30 Uhr und 19:30 Uhr nach dem Ende eines Werbeblocks keinen Werbetrenner eingespielt hat, um ca. 18:39 Uhr und 19:39 Uhr zu Beginn des Werbeblocks keinen den Anforderungen des § 38 2. Satz PrTV-G genügenden Werbetrenner eingespielt hat, um ca. 18:59 Uhr vor und nach einer Werbeeinspielung keinen den Anforderungen des § 38 2. Satz PrTV-G genügenden Werbetrenner eingespielt hat, sowie die Bestimmung des § 42 PrTV-G über Werbung für alkoholische Getränke dadurch verletzt hat, dass sie am 04.08.2005 um ca. 18:11 Uhr für Spirituosen geworben hat.
Darüber hinaus wurde die Veröffentlichung dieser Entscheidung aufgetragen.

Neben den Fällen der ungenügenden Werbetrennung wurde dabei festgestellt, dass durch Einblendung von Wort-Bild-Marken der Bacardi & Company Ltd., von zwei Bacardi Rumflaschen sowie des Hinweises „Ihr bestellt eine 0,7l Flasche und bekommt eine 0,35l Flasche GRATIS dazu… (Eristoff Bacardi Whiskey Gin od Sekt + Piccolo)“ gegen das Spirituosenwerbeverbot verstoßen wurde.

Am 04.08.2005 im um ca. 18:11 Uhr beginnenden Werbeblock folgt Werbung für eine „Salsa & Rock’n Roll-Night“ am 11. August in einer Steyrer Diskothek. Auf dem ersten von zwei Handzetteln ähnelnden Standbildern sind neben einer Beschreibung des Ereignisses am 11.08.2005 unten rechts eine Wort-Bild-Marke (Fledermausbild und Schriftzug „Bacardi“) der Bacardi & Company Limited zu sehen. Links vor der Wort-Bild-Marke steht „POWERED BY“ Dazu wird gesagt: „Am Donnerstag, den 11. August: Salsa & Rock’n Roll-Night. Mit Stargast Hans Jörg Scheicher und diverse Schankmixgetränke gibt’s um zwei Euro fünfzig.“ Anschließend wird das zweite Standbild eingeblendet. Neben der Beschreibung „Ihr bestellt eine 0,7l Flasche und bekommt eine 0,35l Flasche GRATIS dazu… (Eristoff Bacardi Whiskey Gin od Sekt + Piccolo)“ ist unten rechts nun eine weitere Wort-Bild-Marke (Eristoff-Wolf mit Schriftzug „Eristoff“) der Bacardi & Company Limited zu sehen. Auch hiervor steht „POWERED BY“. Links im Bild ist im Vordergrund ein mit Eis und brauner Flüssigkeit gefülltes Glas zu sehen. Im Hintergrund sieht man jeweils den unteren Teil von zwei Flaschen mit den Etikettaufschriften „BACARDI“ und „BACARDI GOLD“. Dazu wird gesagt: „Außerdem: Pimp my Sunday. Am 14. August mit Special-Getränkeaktion.“

Zur Auslegung des Begriffs „Spirituosen“ kann auf § 1 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 vom 29.05.1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl 1989 L 160/1) zurückgegriffen werden. Auf diese Verordnung verweist auch § 10 Abs. 5 Z 5 des Lebensmittelgesetzes 1975.
Eine Spirituose ist demnach eine alkoholische Flüssigkeit, die zum menschlichen Verbrauch bestimmt ist, besondere organoleptische (d.h. sensorisch beurteilbare) Eigenschaften und einen Mindestalkoholgehalt von 15 % vol aufweist und durch Destillieren oder Mischen mit anderen Spirituosen gewonnen wird. Dies trifft auf die Produkte der Bacardi-Martini GmbH ohne Zweifel zu.

Der österreichische Gesetzgeber hat mit Schaffung des § 42 PrTV-G von der durch die Fernsehrichtlinie eingeräumten Möglichkeit, strengere Regelungen als in der Richtlinie zu treffen, Gebrauch gemacht und ein absolutes Werbeverbot für Spirituosen normiert. Sinn und Zweck dieses Verbots ist es, aus Gründen des Gesundheitsschutzes und des Jugendschutzes den Konsum von Spirituosen nicht weiter zu fördern.

Ihm liefe es zuwider, wenn man das Verbot umgehen könnte, indem man eine Werbeeinblendung so gestaltet, dass sie lediglich als Abbildung eines anderen Werbemittels (Handzettel) aufscheint.
Weiters ist mit Sinn und Zweck des Spirituosenwerbeverbots nicht vereinbar, dass im Rahmen eines werblichen Hinweises auf eine Veranstaltung Spirituosen zusätzlich und quasi nebenbei beworben werden und zum Alkoholkonsum angeregt wird, indem darauf hingewiesen wird, dass man im Rahmen der Veranstaltung bei Bestellung einer Spirituose in einer 0,7l-Flasche eine 0,35l-Flasche gratis dazu bekommt. Auch wenn die Bewerbung der Veranstaltung im Vordergrund steht, ist die Bewerbung der Spirituosen vom Werbeverbot des § 42 PrTV-G umfasst, der keinen Spielraum für solchermaßen gestaltete Werbung lässt.

Der Bescheid ist rechtskräftig

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