• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    15.11.2002
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Partei(en)
    Verein "Mehrsprachiges Offenes Radio MORA & Partner" GmbH
  • GZ
    KOA 1.200/02-39

KOA 1.200/02-39 - Verein "Mehrsprachiges Offenes Radio MORA & Partner" GmbH



Dieser Bescheid betrifft ein Verfahren zum Widerruf der Zulassung der Verein "Mehrsprachiges Offenes Radio MORA & Partner" GmbH gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 PrR-G wegen wiederholter Verletzung der gemäß § 22 PrR-G gebotenen Aufzeichnungspflicht sowie wegen grundlegender Änderung des von der Zulassungsinhaberin beantragten und in der Zulassung genehmigten Programms.

Gemäß § 28 Abs1 ist bei wiederholten oder schwer wiegenden Rechtsverletzungen durch den Hörfunkveranstalter und gemäß Abs 2 leg. cit. ist bei grundlegender Änderung des im Zulassungsverfahren beantragten und im Zulassungsbescheid genehmigten Programms ein Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten.

Gemäß § 22 Abs 1 PrR-G ist jeder Hörfunkveranstalter verpflichtet, Aufzeichnungen von all seinen Sendungen herzustellen und mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Im Falle der Verein "Mehrsprachiges Offenes Radio MORA & Partner" GmbH wurde einer Verletzung dieser Verpflichtung bereits zum wiederholten Mal festgestellt. Zudem stellt eine Verletzung von § 22 Abs 1 PrR-G an sich bereits eine schwer wiegende Rechtsverletzung dar.

Die KommAustria stellte im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht weiters fest, dass die Hörfunkveranstalterin seit 21.11.2001 ein rein kommerzielles Hörfunkprogramm ausstrahlt, ohne jedoch - wie im Zulassungsbescheid festgelegt - die im Burgenland ansässigen sprachlichen Minderheiten (autochtone Volksgruppen der Burgenlandkroaten und der Ungarn) in ihrem Hörfunkprogramm angemessen zu berücksichtigen und dadurch den Charakter des beantragten Programms grundlegend verändert hat.

Es wurde der Hörfunkveranstalterin daher gemäß § 28 Abs 4 PrR-G aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand binnen einer Frist von 8 Wochen ab Rechtskraft wieder herzustellen.

Mit Bescheid vom 1.7.2003, GZ 611.011/001-BKS/2003, wies der BKS die dagegen erhobene Berufung ab und bestätigte die Entscheidung der KommAustria vollinhaltlich. Sie ist damit rechtskräftig.


Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9.6.2004, B 1115/03, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates abgewiesen.



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