• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    18.06.2001
  • Kategorie
    Zulassungen
  • Partei(en)
    Außerferner Medien GmbH
  • GZ
    KOA 1.536/01-12

KOA 1.536/01-12 - Außerferner Medien GmbH

Der Außerferner Medien GmbH wurde für die Dauer von 10 Jahren ab 20. Juni 2001 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "Außerfern/Reutte" erteilt.

Das Programm umfasst ein 24 Stunden Vollprogramm mit dem Programmschema, wonach ein zumindest zu 50% eigengestaltetes Programm mit lokalem Bezug gesendet wird. Das Wortprogramm umfasst lokale Nachrichten, Servicemeldungen wie Wetter, Verkehr, Veranstaltungen, Studiogespräche, Interviews sowie regelmäßige Sprechstunden mit Personen aus Kultur, Politik, Sport, usw. Das Musikprogramm umfasst Oldies und Schlagerhits inklusive Austro-Pop.

Der Antrag der Radio Tele International GmbH wurde wegen magelnder Glaubhaftmachung der fachlichen und finanziellen Voraussetzungen gemäß § 5 Abs 3 PrR-G abgewiesen, die Anträge der übrigen Parteien wurden im Zuge des Auswahlverfahrens nach § 6 PrR-G abgewiesen, jener der Jupiter Medien GmbH mangels Rechtspersönlichkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung zurückgewiesen.

Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 14.12.2001, GZ 611.133/006-BKS/2001, diese Entscheidung abgeändert und die Zulassung dem (damaligen) Alternativen Medienverbund registrierte Genossenschaft mit Geschäftsanteilshaftung in Gründung unter der Auflage erteilt, binnen sechs Wochen den Nachweis der Rechtspersönlichkeit (Eintragung der Genossenschaft) zu erbringen.

Da die Genossenschaft dieser Auflage nicht rechtzeitig nachgekommen ist, gilt diese Zulassung jedoch gemäß § 3 Abs 2 letzter Satz PrR-G als nicht erteilt.

Der Bundeskommunikationssenat hatte daher neuerlich über die Berufungen gegen den ursprünglichen Bescheid der KommAustria zu befinden. Mit Bescheid vom 11.9.2003, GZ 611/133/003-BKS/2003, wurden die Berufungen abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung vollinhaltlich bestätigt. Die Zulassung an die Außerferner Medien GmbH ist damit rechtskräftig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die von der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 28.7.2004, Zl. 2003/04/0172 abgewiesen.

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