• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    18.06.2001
  • Kategorie
    Zulassungen
  • Partei(en)
    WELLE SALZBURG GmbH
  • GZ
    KOA 1.415/01-13

KOA 1.415/01-13 - WELLE SALZBURG GmbH



Der Welle Salzburg GmbH wurde für die Dauer von 10 Jahren ab 20. Juni 2001 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "Stadt Salzburg 106,2 MHz" erteilt.

Das Programm umfasst ein 24 Stunden Vollprogramm, mit einem Programmschema, wonach gemäß dem Antrag die "Welle 1 Salzburg" sich als modernes Popradio mit breiter lokaler Berichterstattung positioniert und unter anderem regionale Nachrichten zur halben Stunde und drei regionale Informationssendungen täglich sendet, sowie umfassend über das gesellschaftliche, politische, wirtschaftliche, sportliche und kulturelle Leben im Verbreitungsgebiet informiert. Der Musikanteil beträgt rund 70 % und ist vorwiegend im "Hot AC"-Format, mit einer Erweiterung in Richtung "current AC" und "CHR", mit einem Anteil österreichischer Produktionen von über 10%.

Die Zulassung wurde unter der Auflage erteilt, dass mit der Radio Arabella GmbH (als Inhaberin einer Zulassung für die Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet Salzburg 94,0 MHz) oder mit einem mit der Radio Arabella GmbH im Sinne des § 2 Z 7 PrR-G verbundenen Unternehmen keine Kooperation in programmlicher Hinsicht erfolgt, insbesondere auch keine Übernahme von Nachrichtenelementen oder Wortbeiträgen.

Der Antrag der Jupiter Medien GmbH wurde mangels Rechtspersönlichkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung zurückgewiesen. Der Antrag der KGV Marketing und VerlagsgmbH wurde abgewiesen, da der Gesellschaftsvertrag nicht den Bestimmungen des § 7 Abs 4 PrR-G entsprach. Die Anträge der übrigen Parteien wurden im Zuge des Auswahlverfahrens nach § 6 PrR-G abgewiesen.

Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 25.6.2002, GZ 611.091/002-BKS/2002, die Berufungen gegen diesen Bescheid abgewiesen und ihn inhaltlich im Wesentlichen bestätigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Bescheid des BKS mit Erkenntnis vom 15.9.2004, Zl. 2003/04/0013, 0014, aufgehoben.
 

Der Bundeskommunikationssenat hat im zweiten Rechtsgang die Berufungen mit Bescheid vom 31.3.2005, GZ 611.091/0001-BKS/2005 erneut abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid im Ergebnis bestätigt. Die Zulassung ist damit rechtskräftig.



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