REM-Workshop zur Entwicklung des Rundfunkbegriffs
Der diesjährige Workshop des "Forschungsinstitutes Recht Elektronischer Massenmedien" (REM) nahm sich am 8. Mai in den Räumlichkeiten der RTR mit dem Rundfunkbegriff im Wandel der Mediengesellschaft eines zentralen Themas des Sektors an.
Nach Begrüßung von Gästen und Vortragenden durch Mag. Michael Ogris (Vorsitzender KommAustria, Mitglied REM) und Mag. Wolfgang Struber (Geschäftsführer RTR Medien, Kassier REM), führte Prof.in Barbara Leitl-Staudinger (Uni Linz, Ersatzmitglied Verfassungsgerichtshof VfGH, Schriftführerin REM) das Publikum mit einem kurzen Ausblick auf die anstehenden Referate in das Thema der Tagung ein.
Prof. Christoph Grabenwarter (WU Wien, Präsident VfGH, Obmann REM) eröffnete den Vortragsteil der Veranstaltung. Er näherte sich dem Rundfunkbegriff aus verfassungsrechtlicher sowie rechtsvergleichender Sicht und stellte zunächst auf die zentralen Rechtsgrundlagen B-VG Rundfunk, Art 10 EMRK sowie Art 5 Grundgesetz ab. Folgend referierte Grabenwarter über die ursprünglichen Merkmale von Rundfunk, die teilweise – etwa betreffend die Art der Verbreitung als „elektro-magnetisch, rundfunktechnisch und Überwindung von räumlicher Distanz“ – wohl ausgedient haben und sprach im Hinblick auf "Neue Medien als Rundfunk" vor allem die rundfunktypische Wirkung und die Notwendigkeit einer eigenständigen Beurteilung jedes Mediums im Internet an.
Anschließend berichtete Dr. Michael R. Kogler, BM für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport, über den europäischen Rundfunk und ging in diesem Zusammenhang eingangs auf die Inhalte der Audiovisuellen Mediendienste Richtlinie 2010 idF 2018 sowie des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes als unionsrechtliche Verordnung ein. Kogler führte – ausgehend von einem VfGH-Judikat – die sog. „europäische publizistische Komponente“ ins Treffen, wonach neben dem Vorliegen einer Sendung zur Information, Unterhaltung oder Bildung auch die Meinungsbildungsrelevanz zu prüfen ist und wies darauf hin, dass es im Ergebnis eine österreichische und eine europäische Sicht auf den Rundfunkbegriff gibt und gerade ein Klarstellung, wo „Internet-Rundfunk“ und „Broadcasting-Rundfunk“ aufgrund der Vergleichbarkeit gleich zu behandeln sind, erforderlich wäre. Der anschließenden Diskussion war sodann unter anderem zu entnehmen, dass eine rein isolierte Betrachtung bei der Beurteilung, ob es sich um Rundfunk handelt, nicht ausreicht, das Kriterium der Meinungsbildungsrelevanz streng zu sehen sei und man immer Ziel und Zweck des BVG-Rundfunk vor Augen haben muss, andernfalls jedes Bewegtbild als Rundfunk gelten würde.
Die Informationsseite zu dieser Veranstaltung finden sie auf der Webseite des REM.