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    03/2025
  • Datum
    26.06.2025

Influencer, Content-Creator, Abrufdienst – alles eine Frage der Definition?

Wiener Veranstaltung der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle mit Beteiligung der KommAustria zur geplanten Revision der Audiovisuellen Mediendienste-Richtlinie

Saal im Wiener Parkhotel Schönbrunn mit Gästen und Podium © RTR/DD

Aus Anlass der geplanten Revision der Audiovisuellen Mediendienste-Richtlinie (AVMD-RL) fand am 04. Juni unter dem Titel „Die bevorstehende Überprüfung der AVMD-Richtlinie: Alles eine Frage der Definition!“ im historischen Ambiente des Parkhotels Schönbrunn die, von der österreichischen Präsidentschaft organisierte Jahreskonferenz der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle statt. 

In zwei Panels befasste sich die Konferenz mit den unterschiedlichen, für die Anbieter von audiovisuellen Medieninhalten maßgeblichen Definitionen im Unionsrecht und mit deren Verhältnis zueinander sowie, darauf aufbauend, mit werberechtlichen Fragestellungen. Zu Beginn der beiden Panels wurden von Vertreterinnen der Informationsstelle auf Grundlage ihrer aktuellen wissenschaftlichen Untersuchungen die jeweiligen Rahmenbedingungen dargestellt (Präsentation abrufbar unter https://www.obs.coe.int/en/web/observatoire/-/observatory-conference-the-upcoming-avmsd-review-it-s-all-a-question-of-definition-). Moderiert wurden die Podiumsdiskussionen von MinR. Dr. Matthias Traimer, Leiter der Abteilung für Medienangelegenheiten, Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport.

Foto vom Podium mit von links Michael Straberger (Österr. Werberat), Thomas Petz (KommAustria), Corinna Drumm (Verb. Österr. Privatsender), Peter Eftimov (Influencer)
Am Podium (v.li.): Michael Straberger (Österr. Werberat), Thomas Petz (KommAustria), Corinna Drumm (Verb. Österr. Privatsender), Peter Eftimov (Influencer) © RTR/DD

Im Rahmen des Panels zu der Frage, wie Werbung im „Zeitalter der Influencer“ reguliert werden sollte, führte Mag. Thomas Petz, Mitglied der KommAustria, zunächst aus, dass es weder im österreichischen Recht noch im Unionsrecht eine Definition von „Influencer“ gebe und dass für diese daher grundsätzlich die Regeln für audiovisuelle Mediendienste auf Abruf zur Anwendung kommen. Dies bedeutet insbesondere, dass „Influencer“ grundsätzlich spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit diese bei der KommAustria anzuzeigen haben sowie die werberechtlichen Bestimmungen für Abrufdienste, darunter vor allem das Gebot, dass Werbung leicht als solche erkennbar sein muss, zu befolgen haben.

In Hinblick auf die geplante Revision der AVMD-RL betonte Petz weiters, dass sich grundsätzlich die Frage stelle, was „Influencer“ von anderen Anbietern audiovisueller Medieninhalte unterscheide, das eine andere Regelung rechtfertige und falls, welche. Abhängig von der Antwort darauf wären Folgefragen zu diskutieren. Dazu könnten je nachdem etwa die Anwendung des werberechtlichen Trennungsprinzips – also, dass Werbung von redaktionellen Inhalten klar getrennt sein muss – auch auf die Angebote von „Influencern“ oder, im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes, die Einbeziehung von Audio-Inhalten und Nicht-Bewegtbild-Inhalten zählen.

Abschließend wies Petz auf die auch für Influencer einschlägigen Informationsangebote der KommAustria hin: Diese umfassen zum einen Informationen zur Anzeigepflicht der Angebote und zum anderen  Informationen zur Werbung


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