Konferenz der deutschen "Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich" (KEK) befasste sich in Berlin mit Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt
Der European Media Freedom Act (EMFA) sieht in Artikel 22 eine Bewertung von Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt unter Gesichtspunkten der Medienvielfalt vor, die neben die kartellrechtliche Fusionskontrolle treten soll. Die Regelung, die ab dem 08. August 2025 anzuwenden ist, wirft eine Reihe von inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Fragen auf, denen die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) am 13. Mai im Rahmen eines Workshops in der Landesvertretung Rheinland-Pfalz in Berlin nachging.
Mag. Thomas Petz, Mitglied der KommAustria, war eingeladen, die derzeitige Rechtslage in Österreich und die praktischen Herausforderungen, die sich hier durch Artikel 22 EMFA stellen, darzustellen.
Petz wies unter anderem darauf hin, dass das österreichische System der Vielfaltsicherung im Medienbereich, anders als das deutsche, dadurch gekennzeichnet ist, dass die Bewertung einer Beeinträchtigung der Medienvielfalt im Rahmen des kartellrechtlichen Zusammenschlussverfahrens erfolgt. Ermittlungsbehörde für diese Bewertung ist nicht die Medienbehörde KommAustria, sondern die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB), Entscheidungsbehörde ist das Kartellgericht. Die KommAustria hat in entsprechenden Ermittlungsverfahren der BWB zwar ein Recht zur Stellungnahme, einen Prüfantrag zur Sicherung der Medienvielfalt an das Kartellgericht kann sie jedoch nicht stellen.
Dieses System habe für die betroffenen Unternehmen den Vorteil eines "One-Stop-Shops" sowie der kurzen kartellrechtlichen Fristen, so Petz. Gerade Letztere aber stünden durch den EMFA auf dem Prüfstand, da dieser bei einem Zusammenschluss auf dem Medienmarkt, der „das Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste wahrscheinlich beeinträchtigt“ (Artikel 22 Absatz 4 EMFA), auch eine Einbeziehung des Europäischen Gremiums für Mediendienste vorsieht. Dieses, durch den EMFA eingerichtete Gremium setzt sich aus Vertretern der nationalen Medienregulierungsbehörden – für Österreichs die KommAustria – zusammen. Für die maßgebliche Frage, wann ein „gremiumspflichtiger“ Zusammenschluss vorliegt, wären jedenfalls – um eine unionsweit einheitliche Vorgehensweise sicherzustellen – entsprechende Leitlinien des Gremiums wünschenswert.
Mehr zu den weiteren Inhalten des KEK-Workshops finden Sie unter https://www.kek-online.de/presse/pressemitteilungen/emfa-workshop-der-kek/.