• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    04.11.2004
  • Kategorie
    Konsultationen
  • Stellungnahme

Öffentliche Konsultation der KommAustria gem. 128 TKG 2003: Zugangsberechtigungssysteme- und Interoperabilitätsverordnung

Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) führt gemäß § 128 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, ein Konsultationsverfahren hinsichtlich der Erlassung der Zugangsberechtigungssysteme- und Interoperabilitätsverordnung (ZIV) durch.

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 97/2004 zum Privatfernsehgesetz (PrTV-G), BGBl. I Nr. 84/2001 in der geltenden Fassung, wurden in den §§ 27a bis 27c PrTV-G eine Reihe von Verordnungsermächtigungen für die Regulierungsbehörde (nach § 66 ist dies die Kommunikationsbehörde Austria – KommAustria) geschaffen.

Im Wesentlichen werden mit diesen Bestimmungen jene Regelungen des Richtlinienpakets des „neuen“ (Tele)-Kommunikations-Rechtsrahmens aus dem Jahr 2001 umgesetzt, die sich spezifischen Fragen der Rundfunkübertragung widmen.
Im Einzelnen handelt es sich bei den umzusetzenden Bestimmungen um Artikel 4 Abs. 2, Artikel 5 Abs. 1 lit. b, Artikel 6 Abs. 1 und Anhang I der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) sowie Artikel 24 in Verbindung mit Anhang VI Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie).

Die in dieser geplanten Verordnung getroffenen Bestimmungen entsprechen im Wesentlichen § 2 Abs. 2 bis 4, § 3 Abs. 1 bis 3, § 4, § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 6 des bisherigen Bundesgesetzes über die Anwendung von Normen für Fernsehsignale (FS-G), BGBl. I Nr. 50/2000 idF BGBl. I Nr. 136/2001. Das FS-G wurde durch § 69 Abs. 4 PrTV-G mit Wirkung vom 1.8.2004 aufgehoben. An seine Stelle treten nunmehr die §§ 27a bis 27c PrTV-G sowie diese Verordnung.

In Umsetzung europarechtlicher Vorgaben sollen in der geplanten Verordnung eine Reihe von Bedingungen bei der Zur-Verfügung-Stellung von Zugangsberechtigungssystemen (Verschlüsselungssystem im Rundfunk) sowie für die Interoperabilität von Fernsehgeräten und –diensten festgelegt werden, die insbesondere eine unbehinderte Ausstrahlung von digitalem Fernsehen und eine breitestmögliche Auswahl von Programmen für die Zuseher ermöglichen sollen.

Die Konsultation gemäß § 128 TKG 2003 soll interessierten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung geben. Er steht weiter unten mit dem Entwurf der Erläuternden Bemerkungen zum Download bereit.

Stellungnahmen richten Sie bitte bis 6.12.2004 vornehmlich per E-mail an die KommAustria (per Adresse ihrer Geschäftsstelle Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, Mariahilfer Straße 77-79, 1060 Wien; E-mail: konsultationen@rtr.at).

Die einlangenden Beiträge werden auf der Website der RTR-GmbH (www.rtr.at) allen Interessierten zugänglich gemacht, wobei Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse insbesondere nach Maßgabe des Datenschutzes gewahrt werden.

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