• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    15.06.2021
  • Kategorie
    Verordnungen

Digitalisierungskonzept 2021

Übersicht


Das Digitalisierungskonzept 2021 und die Erläuterungen in PDF-Format finden Sie hier.


Auf Grund des § 21 Abs. 5 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2020, in Verbindung mit § 66 Abs. 1 AMD-G wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Regelungsgegenstand und Ziel

§ 1. Diese Verordnung bestimmt die Grundsätze für den weiteren Ausbau und die Weiterentwicklung von digitalem terrestrischem Fernsehen und anderen Mediendiensten sowie digitalem terrestrischem Hörfunk ab 01.07.2021.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 5G Broadcast: ein LTE-basierendes terrestrisches 5G Rundfunksystem, dessen Spezifikationen in ETSI TS 103 720 V1.1.1 (2020-12) veröffentlicht sind;
  2. Allotment: ein geografisches Gebiet, in dem ein mögliches digitales terrestrisches Sendernetz unter Nutzung eines Frequenzkanals unter Einhaltung definierter Parameter implementiert werden kann. Das Allotment ist das Gebiet, welchem gemäß dem GE06 Abkommen ein bestimmter Kanal (Fernsehen) bzw. Block (Hörfunk) zugeteilt ist;
  3.  anderer Mediendienst: einen audiovisuellen Mediendienst mit Ausnahme eines audiovisuellen Rundfunkprogramms im Sinne des Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974;
  4.  Ausbau: eine Erweiterung oder Verbesserung der bestehenden Versorgung einer Multiplex-Plattform unter möglichst effizienter Nutzung des Frequenzspektrums. Eine Erweiterung liegt dann vor, wenn mit dem durch die hinzutretende Übertragungskapazität erreichten Gebiet ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem bereits versorgten Gebiet erreicht werden kann. Eine Verbesserung ist die Optimierung der Versorgung mit einer hinzutretenden Übertragungskapazität in einem bereits bestehenden Versorgungsgebiet;
  5.  Bedeckung: eine vollständige Abdeckung des österreichischen Bundesgebietes mit teils unterschiedlichen Frequenzressourcen. Die vollständige Abdeckung setzt sich aus vordefinierten und aneinandergrenzenden Allotments zusammen;
  6.  DAB+: einen Übertragungsstandard für digitalen terrestrischen Hörfunk entsprechend den aktuellen Spezifikationen ETSI EN 300 401 und ETSI TS 102 563;
  7. DVB-T: einen Übertragungsstandard für digitales terrestrisches Fernsehen entsprechend den Spezifikationen ETSI EN 300 744;
  8.  DVB-T2: einen Übertragungsstandard für digitales terrestrisches Fernsehen entsprechend den Spezifikationen ETSI EN 302 755;
  9.  GE06 Abkommen: ein internationales Vertragswerk der regionalen ITU- Funkwellenkonferenz im Jahr 2006, das die Koordinierung von Rundfunkdiensten im Frequenzbereich 174- 230 MHz und 470-862 MHz zwischen den Signatarstaaten regelt;
  10.  GE06 Plan: einen Anhang zum GE06 Abkommen, der eine Auflistung der unterschiedlichen Planeinträge beinhaltet und laufend aktualisiert wird;
  11. HEVC: einen Standard entsprechend ISO/IEC 23008-8, der ein Verfahren zur Videocodierung beschreibt;
  12. MPEG-2: einen Standard entsprechend ISO/IEC-13818, der ein Verfahren zur Video- und Audiodatenkompression beschreibt;
  13. MPEG-4: einen Standard entsprechend ISO/IEC-14496, der ein Verfahren zur Video- und Audiodatenkompression beschreibt;
  14. VVC: einen Standard entsprechend ISO/IEC 23090-3, der ein Verfahren zur Videocodierung beschreibt;
  15. White Space: ein geografisch abgegrenztes Gebiet, in dem ein Kanal bzw. Block unter der Bedingung einsetzbar ist, dass er keine störenden Einflüsse auf die Planeinträge im GE06 Plan im In- und Ausland verursacht und nicht selbst ein einem Allotment zugeordneter Kanal bzw. Block ist.

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2. Abschnitt

Ausschreibungen digitales terrestrisches Fernsehen

Ausschreibung MUX C

§ 3. (1) Die KommAustria wird 2021 die in § 4 genannten Multiplex-Plattformen für digitales terrestrisches Fernsehen der Bedeckung MUX C ausschreiben. Im Rahmen der Antragstellung wird der Antragsteller als Übertragungsstandard DVB-T oder DVB-T2 festzulegen haben.

(2) Im Zuge der Ausschreibung wird insbesondere zu berücksichtigen sein,

  1. ob ein Antragsteller einen Umstieg vom Übertragungsstandard DVB-T (mit MPEG-2) auf den Nachfolgestandard DVB-T2 bei einer Audio- und Videokomprimierung mittels MPEG-4 gewährleistet;
  2. wie der Antragsteller gewährleistet, dass Programme, die bisher im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet aufgrund einer digitalen terrestrischen Zulassung ausgestrahlt wurden, auch weiterhin Berücksichtigung finden können.

(3) Im Rahmen der Ausschreibung kann ein Antragsteller nach Maßgabe der technischen Entwicklungen sowie unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Endgeräten ein mögliches Konzept zum Übergang auf effizientere Standards wie HEVC, VVC oder 5G Broadcast, das sich an den Bedürfnissen der Konsumenten und der Rundfunkveranstalter orientiert, darstellen.

Auszuschreibende Multiplex-Plattformen MUX C

§ 4. (1) Die KommAustria wird folgende lokale bzw. regionale Multiplex-Plattformen gemäß § 3 ausschreiben:

Multiplex-Plattform Kanal
MUX C – Wien 41
MUX C – Vorarlberg 41
MUX C – Ennstal 45
MUX C - Strudengau  26
MUX C - Unterinntal und Wipptal 36

(2) In Abstimmung mit der Regulierungsbehörde kann es - abhängig von der beantragten Sendernetzplanung - zu Abweichungen bei einzelnen Kanälen kommen.

Ausschreibung MUX D, MUX E und MUX F

§ 5. (1) Im vom Digitalisierungskonzept erfassten Geltungszeitraum werden drei bundesweite Bedeckungen (MUX D, MUX E und MUX F) zum Betrieb dreier Multiplex-Plattformen für digitales terrestrisches Fernsehen im Übertragungsstandard DVB-T2 bei einer Audio- und Videokomprimierung mittels MPEG-4 ausgeschrieben. Mit der Ausschreibung wird die Möglichkeit zu einer Regionalisierung festzulegen sein.

(2) Im Zuge der Ausschreibung wird insbesondere zu berücksichtigen sein, wie der Antragsteller gewährleistet, dass

  1. nach Maßgabe der technischen Entwicklungen ein mögliches Übergangsszenario auf effizientere Standards wie HEVC, VVC oder 5G Broadcast, das sich an den Bedürfnissen der Konsumenten und der Rundfunkveranstalter orientiert, vorhanden ist;
  2. Programme, die bisher aufgrund einer bundesweiten terrestrischen Zulassung ausgestrahlt wurden, im Programmbouquet auch weiterhin Berücksichtigung finden können.

(3) Die Bedeckung MUX D besteht aus folgenden Allotments und den dazugehörigen Kanälen:

Allotment Kanal
Burgenland Nord 36
Burgenland Süd 39
Kärnten Ost 39
Kärnten West 48
Niederösterreich Mitte/Nord 23
Niederösterreich Mitte/Süd 36
Niederösterreich Ost 36
Niederösterreich West 41
Nordtirol Ost 37
Nordtirol West 32
Oberösterreich Nord 41
Oberösterreich Süd 41
Osttirol 35
Salzburg 47
Steiermark Mitte 39
Steiermark Ost 39
Steiermark West 47
Vorarlberg 31
Wien 36

(4) Die Bedeckung MUX E besteht aus folgenden Allotments und den dazugehörigen Kanälen: 

Allotment Kanal
Burgenland Nord 30
Burgenland Süd 30
Kärnten Ost 30
Kärnten West 30
Niederösterreich Mitte/Nord 38
Niederösterreich Mitte/Süd 30
Niederösterreich Ost 30
Niederösterreich West 45
Nordtirol Ost 23
Nordtirol West 25
Oberösterreich Nord 45
Oberösterreich Süd 45
Osttirol 25
Salzburg 38
Steiermark Mitte 30
Steiermark Ost 30
Steiermark West 38
Vorarlberg 25
Wien 30

(5) Die Bedeckung MUX F besteht aus folgenden Allotments und den dazugehörigen Kanälen: 

Allotment Kanal
Burgenland Nord 47
Burgenland Süd 47
Kärnten Ost 46
Kärnten West 31
Niederösterreich Mitte/Nord 48
Niederösterreich Mitte/Süd 47
Niederösterreich Ost 47
Niederösterreich West 24
Nordtirol Ost 22
Nordtirol West 21
Oberösterreich Nord 24
Oberösterreich Süd 24
Osttirol 33
Salzburg 42
Steiermark Mitte 47
Steiermark Ost 47
Steiermark West 42
Vorarlberg 22
Wien 47

(6) In Abstimmung mit der Regulierungsbehörde kann es - abhängig von der beantragten Sendernetzplanung - zu Abweichungen bei einzelnen Kanälen kommen.

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 3. Abschnitt

Ausbau des digitalen terrestrischen Fernsehens
(MUX A bis F)

Frequenzpool Fernsehen

§ 6. (1) Für den weiteren Ausbau der digitalen terrestrischen Versorgung und die Neuschaffung von Versorgungsgebieten steht derzeit folgender nicht genutzter Planeintrag zur Verfügung. 

Allotment/Assignment

Kanal

Salzburg 23

(2) Nach Maßgabe ihrer frequenztechnischen Eignung können für den Ausbau und die Neuschaffung von Versorgungsgebieten im Sinne des § 7 White Space-Kanäle herangezogen werden.

(3) Der Frequenzpool kann im Rahmen der internationalen Frequenzplanung herangezogen werden, und es kann dadurch zu Abweichungen bei einzelnen Übertragungskapazitäten kommen.

Frequenzzuordnung und weitere Ausschreibungen für digitales terrestrisches Fernsehen

§ 7. (1) Richtet sich ein Antrag auf die Verbesserung einer bestehenden Multiplex-Plattform für digitales terrestrisches Fernsehen innerhalb der Grenzen des bewilligten Versorgungsgebietes, erfolgt bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen die fernmelderechtliche Bewilligung der beantragten Übertragungskapazitäten.

(2) Richtet sich ein Antrag auf die Erweiterung einer bestehenden Multiplex-Plattform für digitales terrestrisches Fernsehen über die Grenzen des bewilligten Versorgungsgebietes hinaus unter Einsatz von nicht entkoppelten Übertragungskapazitäten, erfolgt bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen die fernmelderechtliche Bewilligung der beantragten Übertragungskapazitäten.

(3) Richtet sich ein Antrag auf die Erweiterung einer bestehenden Multiplex-Plattform für digitales terrestrisches Fernsehen über die Grenzen des bewilligten Versorgungsgebietes hinaus unter Einsatz von entkoppelten Übertragungskapazitäten, kommt es bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausschreibung gemäß § 23 Abs. 1 AMD-G des die Erweiterung umfassenden Versorgungsgebietes.

(4) Richtet sich ein Antrag auf die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes, kommt es bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausschreibung dieses Versorgungsgebietes gemäß § 23 Abs. 1 AMD-G.

(5) Kommt es in einem Ausschreibungsverfahren zu einer Auswahlentscheidung im Sinn des § 24 AMD-G sind auch das Ausmaß der Mehrfachversorgung durch den beantragten Ausbau und die wirtschaftliche Tragfähigkeit zu berücksichtigen.

(6) Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen der fernmeldetechnischen Prüfung von Anträgen nach den Abs. 1 bis 4 den Einsatz alternativer Frequenzen prüfen und hat auf einen frequenzökonomischen Einsatz der Frequenzen achten.

Wechsel von Übertragungsstandards für digitales terrestrisches Fernsehen

§ 8. Nach Maßgabe der technischen Entwicklungen sowie der Verfügbarkeit von Endgeräten kann der Inhaber einer Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer Multiplex-Plattform im Hinblick auf die Nutzung eines neuen oder effizienteren Standards wie UHD, HEVC, VVC oder 5G Broadcast die Änderung der Auflagen des Zulassungsbescheides beantragen. Dem Antrag ist neben einem technischen Konzept auch ein Übergangskonzept beizulegen, das sich an den Bedürfnissen der Konsumenten und der Rundfunkveranstalter orientiert.

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4. Abschnitt

Digitaler terrestrischer Hörfunk

Band III

§ 9. Der Frequenzbereich 174 - 216 MHz, der nach der Frequenznutzungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 63/2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 397/2019, sowohl für digitale Rundfunkanwendungen (Hörfunk) als auch für Fernsehrundfunk genutzt werden kann, wird zum Ausbau der Digitalisierung von Hörfunk nach Maßgabe des 5. Abschnitts herangezogen.

Eingesetzte Übertragungsstandards

§ 10. (1) Für terrestrische Multiplex-Plattformen im Band III wird als Übertragungsstandard DAB+ festgelegt.

(2) Die Entscheidung über den Einsatz von weiteren Übertragungsstandards für die Übertragung von digitalem Hörfunk außerhalb von Band III bleibt einem nachfolgenden Digitalisierungskonzept vorbehalten.

(3) Die voranstehenden Absätze stehen der Bewilligung eines allfälligen Testbetriebs in einem anderen Übertragungsstandard nicht entgegen.

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5. Abschnitt

Digitaler terrestrischer Hörfunk via DAB+

Multiplex-Plattformen und Bedeckungen

§ 11. (1) Für digitalen Hörfunk werden insgesamt acht Bedeckungen, die jeweils aus mehreren Allotments gebildet werden, zum Betrieb von Multiplex-Plattformen für digitalen terrestrischen Hörfunk vorgesehen.

Darstellung der Allotments


(2) Die Multiplex-Plattformen MUX I und MUX II wurden im Rahmen der Ausschreibung 2017 definiert und bestehen aus folgenden Allotments und den dazugehörigen Blöcken:

Z 1: MUX I (bundesweite Multiplex-Plattform) wird aus Bedeckung 1 gebildet und umfasst folgende Blöcke: 

Allot. NameBlockBL
BN5D*B
BS8AB
KO6AK
KW6AK
NOW6D*NOO
NON5DNOO
NOS5D*NOO
NOO5DNOO
OONORD6DOO
OOSUEDOST6DOO
OOSUEDWEST6DOO
S_NORD5BS
S_SUED5BS
STM5D*ST
STS8AST
STNW5D*ST
TNO5BT
TNW_T05BT
TNW_T15BT
TO5AT
VO5BV

(* Kanäle in internationaler Koordinierung)

Z 2: MUX II (regionale oder lokale Multiplex-Plattformen) wird aus Bedeckung 4 gebildet und umfasst folgende Blöcke

Allot. Name Block BL Bedeckung
BN 11C* B 4
BS 8D B 4
KO 6D K 4
KW 6D K 4
NON 5A NOE 4
NOO 11C* NOE 4
NOS 11C* NOE 4
NOW 5A NOE 4
OONORD 12A OOE 4
OOSUEDOST 12A OOE 4
OOSUEDWEST 12A OOE 4
S_NORD 12B S 4
S_SUED 12B S 4
STM 7A ST 4
STNW 7A ST 4
STS 8D ST 4
TNO 12C T 4
TNW_T0 12C T 4
TNW_T1 12A T 4
TO 5D T 4
VO 12A V 4

(* Kanäle in internationaler Koordinierung)

(3) Die Bedeckungen 2, 3 sowie 5 bis 8, die für die Multiplex-Plattformen MUX III bis MUX VII für bundesweite, regionale oder lokale Multiplex-Plattformen herangezogen werden, bestehen aus folgenden Allotments und den dazugehörigen Blöcken:

Z 1: Bedeckung 2:

Allot. Name Block BL Bedeckung
BN 5C* B 2
BS 8B B 2
KO 6B K 2
KW 6B K 2
NON 5C NOE 2
NOO 5C NOE 2
NOS 5C* NOE 2
NOW 6C* NOE 2
OONORD 8B OOE 2
OOSUEDOST 8B OOE 2
OOSUEDWEST 8B OOE 2
S_NORD 9A S 2
S_SUED 9A S 2
STM 8B* ST 2
STNW 8B* ST 2
STS 8B ST 2
TNO 8B T 2
TNW_T0 6A T 2
TNW_T1 6A T 2
TO 5B T 2
VO 6A V 2

(* Kanäle in internationaler Koordinierung) 

Bedeckung 3:

Allot. Name Block BL Bedeckung
BN 12B* B 3
BS 8C B 3
KO 6C K 3
KW 6C K 3
NON 12B NOE 3
NOO 12B NOE 3
NOS 12B NOE 3
NOW 12B NOE 3
OONORD 8D OOE 3
OOSUEDOST 8D OOE 3
OOSUEDWEST 8D OOE 3
S_NORD 9C S 3
S_SUED 9C S 3
STM 7C ST 3
STNW 7C ST 3
STS 8C ST 3
TNO 8D T 3
TNW_T0 6D T 3
TNW_T1 6D T 3
TO 5C T 3
VO 6C V 3

(* Kanäle in internationaler Koordinierung) 

Bedeckung 5:

Allot. Name Block BL Bedeckung
BN 10B B 5
BS 10B B 5
KO 10A K 5
KW 10C K 5
NON 10B NOE 5
NOO 10B NOE 5
NOS 10B NOE 5
NOW 11A NOE 5
OONORD 11A OOE 5
OOSUEDOST 11A OOE 5
OOSUEDWEST 11A OOE 5
S_NORD 11A S 5
S_SUED 11A S 5
STM 10C ST 5
STNW 10C ST 5
STS 10B ST 5
TNO 11A T 5
TNW_T0 11A T 5
TNW_T1 11A T 5
TO 7A T 5
VO 11A V 5

 Bedeckung 6:

Allot. Name Block BL Bedeckung
BN 9C B 6
BS 11D B 6
KO 11B K 6
KW 11B K 6
NON 11D NOE 6
NOO 11D NOE 6
NOS 9C NOE 6
NOW 6A* NOE 6
OONORD 8C OOE 6
OOSUEDOST 8C OOE 6
OOSUEDWEST 8C OOE 6
S_NORD 9D S 6
S_SUED 9D S 6
STM 11D ST 6
STNW 11B ST 6
STS 11D ST 6
TNO 8C T 6
TNW_T0 6C T 6
TNW_T1 6C T 6
TO 11B T 6
VO 6D V 6

(* Kanäle in internationaler Koordinierung)

Bedeckung 7:

Allot. Name Block BL Bedeckung
BN 9A B 7
BS 12A* B 7
KO 12D K 7
KW 12D K 7
NON 5B NOE 7
NOO 5B NOE 7
NOS 9A NOE 7
NOW 5B NOE 7
OONORD 6A OOE 7
OOSUEDOST 6B OOE 7
OOSUEDWEST 6B OOE 7
S_NORD 6B S 7
S_SUED 5A S 7
STM 12C ST 7
STNW 12C ST 7
STS 12C ST 7
TNO 11B T 7
TNW_T0 9D T 7
TNW_T1 9D T 7
TO 12C T 7
VO 9C V 7

(* Kanäle in internationaler Koordinierung)

Teilbedeckung 8:

Allot. Name Block BL Bedeckung
NOW 8A* NOE 8
OONORD 8A OOE 8
OOSUEDOST 8A OOE 8
OOSUEDWEST 8A OOE 8
S_NORD 9B S 8
S_SUED 9B S 8
TNO 8A T 8
TNW_T0 6B T 8
TNW_T1 6B T 8
VO 6B V 8

(* Kanäle in internationaler Koordinierung)

 

(4) Zum Ausbau des digitalen terrestrischen Hörfunks mittels DAB+ werden derzeit folgende drei Bedeckungen nach dem vorstehenden Absatz vorgesehen:

  1. eine bundesweite Bedeckung für regionale Multiplex-Plattformen mit Ausnahme der Region Wien;
  2. eine Bedeckung für eine bundesweite Multiplex-Plattform oder regionale Multiplex-Plattformen;
  3. eine Bedeckung für eine bundesweite Multiplex-Plattform mit der Möglichkeit der Regionalisierung.  

Weiterer Ausbau des digitalen terrestrischen Hörfunks

§ 12. (1) Die KommAustria wird öffentlich zur Abgabe von Interessenbekundungen einladen und auf Basis der Interessenbekundungen bei entsprechendem Bedarf dahingehend, dass eine Nutzung von 50 vH der auf einer Multiplex-Plattform zur Verfügung stehenden Datenrate für die Verbreitung oder Weiterverbreitung digitaler Hörfunkprogramme und Zusatzdienste zu erwarten ist, eine Ausschreibung nach Maßgabe des Abs. 3 durchführen.

(2) Darüber hinaus wird die KommAustria keine Ausschreibung zur Planung, Errichtung und zum Betrieb von terrestrischen Multiplex-Plattformen für digitalen terrestrischen Hörfunk von Amts wegen durchführen.

(3) Weitere Multiplex-Plattformen für digitalen terrestrischen Hörfunk im Sinne des § 11 Abs. 4 nach Maßgabe der technischen Realisierbarkeit im Übertragungsstandard DAB+ können von der KommAustria jederzeit ausgeschrieben werden, wenn über die Erfordernisse nach § 15 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2020, hinaus

  1. von Seiten des (potentiellen) Multiplex-Betreibers ein schlüssiges, technisch realisierbares und nachvollziehbares Konzept vorgelegt wird;
  2. der bestehende Bedarf an weiteren digitalen terrestrischen Übertragungskapazitäten in dem beantragten Versorgungsgebiet nachgewiesen wird;
  3. die Finanzierbarkeit des Aufbaus der Multiplex-Plattform sowie der Sendeanlagen nachgewiesen wird.

Frequenzpool Hörfunk

§ 13. (1) Für den weiteren Ausbau der digitalen terrestrischen Versorgung werden über § 11 Abs. 2 Z 2 hinaus derzeit keine international koordinierten Blöcke für die Neuschaffung von Versorgungsgebieten für lokale und regionale Multiplex-Plattformen zur Verfügung gestellt.

(2) Nach Maßgabe ihrer frequenztechnischen Eignung können für den Ausbau und die Neuschaffung von Versorgungsgebieten auch White Space-Frequenzblöcke herangezogen werden.

Frequenzzuordnung für digitalen terrestrischen Hörfunk

§ 14. (1) Richtet sich ein Antrag auf die Verbesserung einer bestehenden Multiplex-Plattform für digitalen terrestrischen Hörfunk innerhalb der Grenzen des bewilligten Versorgungsgebietes, erfolgt bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen die fernmelderechtliche Bewilligung der beantragten Übertragungskapazitäten.

(2) Richtet sich ein Antrag auf die Erweiterung einer bestehenden Multiplex-Plattform für digitalen terrestrischen Hörfunk über die Grenzen des bewilligten Versorgungsgebietes hinaus unter Einsatz von nicht entkoppelten Übertragungskapazitäten, erfolgt bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen die fernmelderechtliche Bewilligung der beantragten Übertragungskapazitäten.

(3) Richtet sich ein Antrag auf die Erweiterung einer bestehenden Multiplex-Plattform für digitalen terrestrischen Hörfunk über die Grenzen des bewilligten Versorgungsgebietes hinaus unter Einsatz von entkoppelten Übertragungskapazitäten, kommt es bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausschreibung gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G des die Erweiterung umfassenden Versorgungsgebietes.

(4) Richtet sich ein Antrag auf die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes, kommt es bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausschreibung dieses Versorgungsgebietes gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G.

(5) Kommt es in einem Ausschreibungsverfahren zu einer Auswahlentscheidung im Sinn des § 15a PrR-G sind auch das Ausmaß der Mehrfachversorgung durch den beantragten Ausbau und die wirtschaftliche Tragfähigkeit zu berücksichtigen.

(6) Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen der fernmeldetechnischen Prüfung von Anträgen nach den Abs. 1 bis 4 den Einsatz alternativer Frequenzen prüfen und hat auf einen frequenzökonomischen Einsatz der Frequenzen achten.

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6. Abschnitt

Regelungen zu anderen Mediendiensten

Andere Mediendienste

§ 15. Im gegenständlichen Digitalisierungskonzept werden für andere Mediendienste keine Festlegungen getroffen.

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7. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten- und Übergangsbestimmungen

§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 01.07.2021 in Kraft. Zugleich tritt das Digitalisierungskonzept 2017 vom 26. April 2017, KOA 4.000/17-008, außer Kraft.

(2) Auf vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bei der Regulierungsbehörde anhängige Zulassungsverfahren, in denen auf Grundlage eines außerkraftgetretenen Digitalisierungskonzepts eine Ausschreibung zur Erteilung einer Zulassung zum Betrieb einer Multiplex-Plattform stattgefunden hat, findet das entsprechende, außerkraftgetretene Digitalisierungskonzept weiter Anwendung.

 

Wien, am 15. Juni 2021

Kommunikationsbehörde Austria
Der Senatsvorsitzende

 

Mag. Michael Ogris
(Vorsitzender)


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