• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    25.11.2021
  • Kategorie
    Verordnungen

25.Verordnung der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) zur näheren Festlegung der Auswahlgrundsätze für die Erteilung von lokalen und regionalen terrestrischen Multiplex-Zulassungen für digitales Fernsehen 2021 (MUX-Auswahlgrundsätzeverordnung MUX C 2021 – MUX‑AG‑V MUX C 2021)

Übersicht

Die Verordnung und die Erläuterungen in PDF-Format finden Sie hier.

Auf Grund des § 24 Abs. 2 und Abs. 3 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2021, in Verbindung mit § 66 Abs. 1 AMD-G wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung legt die Auswahlgrundsätze gemäß § 24 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2021, und die erforderlichen Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Erfüllung der finanziellen Voraussetzungen nach § 23 Abs. 2 AMD-G für die Erteilung von Zulassungen zu Errichtung und Betrieb von lokalen und regionalen terrestrischen Multiplex-Plattformen zur Verbreitung von digitalem terrestrischem Fernsehen entsprechend der Verordnung der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 15.06.2021, KOA 4.000/21-017, über ein Digitalisierungskonzept zur Einführung, zum Ausbau und zur Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk (Fernsehen und Hörfunk) und anderen Mediendiensten (Digitalisierungskonzept 2021) näher fest.

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Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. MUX C: die vollständige Abdeckung des österreichischen Bundesgebietes mit teils unterschiedlichen Frequenzressourcen (Bedeckung), die für den Betrieb lokaler oder regionaler Multiplex-Plattformen vorgesehen ist.
  2. HD (High Definition): einen Sammelbegriff für Qualitätsstandards von hochauflösendem Fernsehen;
  3. SD (Standard Definition): einen Sammelbegriff für Qualitätsstandards von Digitalfernsehen mit einer geringeren Auflösung als HD;
  4. Kapazitätseinheit: eine rechnerische Größe, die auf der für die Übertragung eines SD-Fernsehprogramms benötigten Datenrate basiert.

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Auswahlgrundsätze für lokale und regionale Mulitplex-Plattformen

§ 3. Erfüllen mehrere Antragsteller um eine Multiplex-Zulassung nach § 1 die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere nach § 23 Abs. 2 AMD-G, so ist gemäß § 24 Abs. 1 AMD-G in Verbindung mit § 3 Digitalisierungskonzept 2021 jenem Antragsteller der Vorrang einzuräumen, der Folgendes besser gewährleistet:

  1. einen rasch erreichten hohen Versorgungsgrad der Bevölkerung mit digitalen Signalen;
    a) die Wahl eines Versorgungsgebietes, das auf die Bevölkerungsdichte, die Wirtschaftlichkeit, auf politische, soziale und kulturelle Zusammenhänge sowie auf die bestehenden Strukturen lokaler und regionaler privater Rundfunkveranstalter Bedacht nimmt; 
    b) einen höheren Versorgungsgrad innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Zulassung, jedenfalls 50 % innerhalb eines Jahres sowie die vollständige Versorgung innerhalb von zwei Jahren;
    c) ein Konzept zum weiteren Ausbau des Versorgungsgebietes entsprechend der Nachfrage durch Rundfunkveranstalter, auch unter Berücksichtigung technischer Weiterentwicklungen.
  2. eine hervorragende technische Qualität der digitalen Signale;
    a) den sachgerechten Einsatz europäischer Standards im Sinne des Art. 39 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EECC), derzeit betreffend die Rahmensynchronisationsstruktur, Kanalcodierung und Modulation für terrestrisches Digitalfernsehen der Standard DVB-T2. Im Fall einer nicht ausreichenden Nachfrage nach Kapazitätseinheiten kann bei bereits bestehenden Multiplex-Plattformen, bei denen derzeit DVB-T zum Einsatz kommt, dieser Standard auch weiterhin eingesetzt werden;
    b) sofern ein API (§ 2 Z 1 AMD-G) zur Anwendung kommt: die Verwendung eines offenen API unter Einsatz europäischer Standards;
    c) Gewährleistung einer Datenrate, die ausreicht um Programme in einer möglichst hochwertigen Qualität zu übertragen;
    d) ein Konzept für die Zuweisung von Datenraten an die Rundfunkveranstalter und Diensteanbieter, das eine ausreichende Übertragungsqualität sowie die Nichtdiskriminierung aller übertragenen Programme und Zusatzdienste sicherstellt;
    e) eine optimale Nutzung des Frequenzspektrums durch weitestgehenden Einsatz von frequenzökonomischen Gleichwellennetzen (Single Frequency Networks);
    f) den kontinuierlichen Ausbau der Multiplex-Plattform nach Maßgabe der Nachfrage durch Rundfunkveranstalter und der technischen Machbarkeit;
    g) Kosteneffizienz bei Aufbau und Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform, um einen möglichst kostengünstigen Zugang von Rundfunkveranstaltern und Diensteanbietern zu gewährleisten;
    h) ein Konzept zum Einsatz von weiterentwickelten Standards unter Berücksichtigung von § 4.
  3. die Einbindung der Fachkenntnis von Rundfunkveranstaltern beim Aufbau und Betrieb der digitalen Plattform;
    a) die Einbindung von bestehenden lokalen bzw. regionalen Rundfunkveranstaltern in das Kommunikationskonzept für die Information der Öffentlichkeit, insbesondere im Fall des erstmaligen Einsatzes von DVB-T2;
    b) die Einbindung der Fachkenntnis von bestehenden lokalen bzw. regionalen Rundfunkveranstaltern beim Aufbau und Betrieb von Zusatzdiensten;
    c) die Einbindung der über die Multiplex-Plattform verbreiteten Rundfunkveranstalter bei der Planung des Einsatzes von weiterentwickelten Standards unter Berücksichtigung von § 4.
  4. ein für die Konsumenten nutzerfreundliches Konzept;
    a) die Ausstrahlung der Programme in einer frei zugänglichen Weise im Sinne des § 3 Abs. 4 Fernseh-Exklusivrechtegesetz, BGBl. I Nr. 85/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2013;
    b) das Angebot der zusätzlichen Möglichkeiten des digitalen Fernsehens nach Maßgabe der Nachfrage durch Rundfunkveranstalter und Dienstanbieter, insbesondere unter Einsatz eines API nach Z 2 lit. b;
    c) das Angebot eines programmübergreifenden elektronischen Programmführers für das gesamte bewilligte Programmbouquet der Multiplex-Zulassung;
    d) die Berücksichtigung der Interessen der Konsumenten beim Einsatz von weiterentwickelten Standards unter Bedachtnahme auf § 4.
  5. ein Konzept für die Förderung der Verbreitung von Endgeräten zum Empfang digitaler Signale;
    a) die Einbindung lokaler Vertriebsstrukturen für Endgeräte im Versorgungsgebiet in die Kommunikation;
    b) die Ausstrahlung der Programme und Zusatzdienste in einer Form, die den Empfang durch den Großteil der bei den Konsumenten bereits installierten Empfangsgeräte für digitales terrestrisches Fernsehen ermöglicht;
    c) die Berücksichtigung der Empfangsmöglichkeiten beim Einsatz von weiterentwickelten Standards unter Bedachtnahme auf § 4.
  6. ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen Programmen, wobei Programme mit österreichbezogenen Beiträgen vorrangig verbreitet werden;
    a) die Verbreitung bzw. Weiterverbreitung der bereits im Versorgungsgebiet über MUX C ausgestrahlten lokalen und regionalen Programme, sofern eine entsprechende Nachfrage der Fernsehveranstalter besteht;
    b) die Verbreitung von HD-Angeboten;
    c) eine Nutzung möglichst vieler Kapazitätseinheiten für die Verbreitung von Programmen unterschiedlicher Rundfunkveranstalter;
    d) die Ergänzung des bereits digital terrestrisch verbreiteten Programmangebotes durch eigenständige Programme, die in besonderem Maße auf die Interessen im Versorgungsgebiet Bedacht nehmen, nach Maßgabe der folgenden Kriterien:
    i) die vorrangige Verbreitung bzw. Weiterverbreitung von Programmen, die vorwiegend der Lokal- und Regionalberichterstattung dienen und im Zeitpunkt der Zulassungserteilung über sonstige Übertragungswege bereits im Versorgungsgebiet verbreitet bzw. weiterverbreitet werden;
    ii) darüber hinaus eine Auswahl von Programmen, die auf die Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet und auf den Vorrang von Programmen mit österreichbezogenen Beiträgen Bedacht nimmt;
    e) ein Konzept, das bei entsprechender Nachfrage, allenfalls unter Erhöhung der verfügbaren Datenrate, die Verbreitung von zumindest drei HD-Fernsehprogrammen ermöglicht;
    f) für den Fall des Zurverfügungstehens von freier Datenrate ein Konzept für die Auswahl von Programmen und Zusatzdiensten über die bereits verbreiteten Rundfunkprogramme und Zusatzdienste nach § 23 Abs. 3 Z 3 AMD-G hinaus unter Berücksichtigung von lit. b bis e;
    g) die Sicherung eines diskriminierungsfreien und gleichberechtigten Zugangs von Rundfunkveranstaltern und Diensteanbietern zur terrestrischen Übertragungsplattform.

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Übergangsszenario auf effizientere technische Standards

§ 4. Die Antragsteller können gemäß § 3 Abs. 3 Digitalisierungskonzept 2021 ein mögliches Übergangsszenario auf effizientere technische Standards, das sich als Gesamtkonzept insgesamt an § 3 zu orientieren hat, etwa durch folgende Unterlagen und Angaben glaubhaftmachen:

  1. Parameter, ab denen ein Umstieg in Aussicht genommen wird;
  2. geplante Einbindung der über die Multiplex-Plattform verbreiteten Rundfunkveranstalter;
  3. geplante Einbindung der Konsumenten;
  4. geplante Einbindung des Fachhandels;
  5. geplante Einbindung weiterer Personenkreise;
  6. inwieweit ein breiter Konsens über die eingesetzten Standards erzielt werden soll;
  7. inwieweit Ergebnisse von Pilotbetrieben berücksichtigt werden;
  8. Auswirkungen auf den aufgestellten Businessplan.

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Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Erfüllung der finanziellen Voraussetzungen

§ 5. Die Antragsteller haben die Erfüllung der finanziellen Voraussetzungen für die kontinuierliche Verbreitung der digitalen Programme und Zusatzdienste nach § 23 Abs. 2 AMD-G durch zumindest folgende Unterlagen glaubhaft zu machen:

  1. eine nachvollziehbare und dokumentierte Planrechnung, die zumindest einen Businessplan bzw. eine prognostizierte Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für die ersten fünf Betriebsjahre enthält;
  2. Angaben über die voraussichtlichen Kosten der Verbreitung für einen Rundfunkveranstalter oder Diensteanbieter;
  3. Unterlagen über die Finanzierung der erforderlichen Investitionen, etwa Patronatserklärungen oder Absichtserklärungen von verbundenen Unternehmen oder Banken, Kreditpromessen oder sonstige Finanzierungszusagen, bzw. – wenn die Gesellschaft nicht über eine ausreichend hohe Kapitalausstattung verfügt – auch verbindliche Zusagen der Gesellschafter zu Kapitalerhöhungen bzw. zur Finanzierung von Anlaufverlusten.

(2) Zur Glaubhaftmachung der Erfüllung der finanziellen Voraussetzungen für die kontinuierliche Verbreitung der digitalen Programme und Zusatzdienste ist weiters zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zu erfüllen und sind im Fall der Z 1 und 2 die entsprechenden Unterlagen vorzulegen:

  1. die verbindliche Vereinbarung mit einem Rundfunkveranstalter im Sinne des § 3 Z 6 lit. a oder lit. d über die Verbreitung bzw. Weiterverbreitung über die Multiplex-Plattform für den Fall der Zulassung;
  2. die verbindliche Vereinbarung mit einem zukünftigen Rundfunkveranstalter über die Verbreitung bzw. Weiterverbreitung über die Multiplex-Plattform für den Fall der Zulassung, der glaubhaft macht, dass er über die fachlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Veranstaltung eines Fernsehprogramms verfügt, das vorwiegend der Lokal- bzw. Regionalberichterstattung dient;
  3. der Antragsteller ist selbst Rundfunkveranstalter im Sinne der Z 1 oder zukünftiger Rundfunkveranstalter im Sinne der Z 2.

(3) Kann im Zeitpunkt der Antragstellung keine verbindliche Vereinbarung im Sinn des Abs. 2 Z 1 bis 2 vorgelegt werden, muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass er für Verbreitung eines Programms im Sinn des Abs. 2 Z 1 oder 2 in Zukunft ausreichend Datenrate zur Verfügung stellen kann. 

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Fördermittel

§ 6. Die Glaubhaftmachung der Erfüllung der finanziellen Voraussetzungen und die Planung der Errichtung und des Aufbaus einer Multiplex-Plattform hat ohne Berücksichtigung des möglichen Einsatzes von Mitteln aus dem Digitalisierungsfonds gemäß § 22 Z 5 KommAustria-Gesetz, BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 190/2021, oder anderer Fördermittel, für die im Zeitpunkt der Antragstellung keine verbindliche Förderzusage besteht, zu erfolgen. 

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Technischer Empfang

§ 7. (1) Ein Gebiet gilt unter Nutzung von DVB-T2 bei stationärem Empfang als versorgt, wenn die Mindestfeldstärkewerte für stationären Empfang im Sinne des Technischen Berichts des ETSI TR 102 831 (Implementierungsleitlinien für terrestrische DVB-Dienste, Übertragungsaspekte) sowie die ITU-R Recommendation BT.2033-1 ("Planning criteria, including protection ratios, for second generation of digital terrestrial television broadcasting systems in the VHF/UHF bands") mit einer Ortswahrscheinlichkeit von 95 vH erreicht werden.

(2) Ein Gebiet gilt unter Nutzung von DVB-T bei stationärem Empfang als versorgt, wenn die Mindestfeldstärkewerte für stationären Empfang im Sinne des Technischen Berichts des ETSI TR 101 190 (Implementierungsleitlinien für terrestrische DVB-Dienste, Übertragungsaspekte) bei einer Ortswahrscheinlichkeit von 95 vH erreicht werden.

(3) Die Dauer von Verfahren nach § 8 ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 108/2021, und von Verfahren über die Einräumung von Mitbenutzungsrechten, die für den Aufbau der Multiplex-Plattform erforderlich sind, ist in die Fristen nach § 3 Z 1 lit. b nicht einzurechnen. 

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Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung der Kommunikationsbehörde Austria zur näheren Festlegung der Auswahlgrundsätze für die Erteilung von lokalen und regionalen Multiplex-Zulassungen (MUX C) für digitales terrestrisches Fernsehen 2018 (MUX‑AG‑V MUX C 2018) vom 17.01.2018, KOA 4.210/18-002, außer Kraft.

(2) Auf vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bei der Regulierungsbehörde anhängige Verfahren, in denen auf Grundlage der MUX-AG-V MUX C 2018 eine Ausschreibung zur Erteilung einer Zulassung zum Betrieb einer Multiplex-Plattform stattgefunden hat, findet diese weiter Anwendung.

 

Wien, am 19.11.2021

 

Kommunikationsbehörde Austria

Die Senatsvorsitzende


Dr. Susanne Lackner

(Vorsitzende-Stellvertreterin)

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