• Bereich
    Medien
  • Datum
    19.05.2011

Medienbehörde KommAustria genehmigt ORF Informations- und Kultur-Spartenprogramm mit Auflagen

Einschränkungen bei Werbevermarktung und Eigenwerbung

Mit Abschluss einer laut ORF-Gesetz vorgeschriebenen Auftragsvor­prüfung, genehmigt die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) den Sendebetrieb für ein Informations- und Kultur-Spartenprogramm des ORF. Dies allerdings mit Auflagen. So ist es dem ORF untersagt, das neue Angebot mit so genannter „cross promotion“ in anderen ORF-Programmen allgemein zu bewerben. Außerdem darf der ORF Werbezeiten auf dem neuen Spartensender nicht im Paket mit Werbezeiten auf anderen ORF-Programmen anbieten. Mit diesen Auflagen will die Behörde sicherstellen, dass die negativen Auswir­kungen auf den Wettbewerb am TV-Markt durch das neue ORF-Angebot nicht unverhältnismäßig sind.

Unsere Aufgabe war es, den öffentlich-rechtlichen Mehrwert des geplanten Programms gegen die möglichen nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb abzuwägen. Mit den erteilten Auflagen soll ein entsprechendes Gleichgewicht hergestellt werden.“, erläutert Dr. Florian Philapitsch, Vorsitzender des zuständigen Senats der Medienbehörde, die Entscheidung.

Mit ihrem Bescheid vom 18. Mai 2011 untersagt es die Behörde dem ORF, das neue Fernsehangebot in den anderen Fernsehprogrammen der ORF-Senderfamilie zu bewerben. Eine allgemeine Werbung für den neuen Spartensender im Rahmen von „Image-Kampagnen“ wäre dementsprechend als unzulässige „cross promotion“ nicht erlaubt. Lediglich Hinweise auf einzelne Sendungsinhalte des neuen Programms sollen im Rahmen von Sendungen anderer ORF-Programme zulässig sein.

Die zweite Auflage betrifft die Werbevermarktung des gemischt aus Gebühren und Werbung finanzierten Spartenprogramms. Hier hat die KommAustria entschieden, dass es dem ORF untersagt sein soll, Werbezeiten des neuen Spartenprogramms in Kombinationsangeboten mit Werbezeiten in anderen ORF-Programmen zu vermarkten. So sollen Rabattierungen vermieden werden, die alleinstehende Mitbewerber in dieser Form nicht anbieten könnten und so die Verbundvorteile des ORF abgeschwächt werden.
Um die redaktionelle Freiheit des ORF zu wahren, ist es der KommAustria gesetzlich nicht erlaubt Auflagen vorzuschreiben, die konkrete Inhalte des neuen Programmangebots betreffen.

Die Genehmigung für das im ORF-Gesetz unter § 4c vorgesehene Informations- und Kultur-Spartenprogramm ist an eine Auftragsvor­prüfung durch die Medienbehörde gebunden. Im Wesentlichen ist darin festzustellen, ob ein neues Angebot des ORF dazu geeignet ist, dessen öffentlich-rechtlichen Kernauftrag zu erfüllen, ohne dabei die Wettbe­werbssituation für Mitbewerber unverhältnismäßig zu beeinträchtigen. In diesen Verfahren haben die Bundeswettbewerbsbehörde und der von der Bundesregierung eingesetzte Public Value-Beirat eine Mitwirkungs­pflicht. Im Verfahren um das Informations- und Kultur-Spartenprogramm des ORF gab die KommAustria außerdem ein umfangreiches Amts­gutachten bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) in Auftrag.

Der Bescheid der KommAustria ist noch nicht rechtskräftig. Er ist auf der Website der RTR-GmbH veröffentlicht und kann unter folgendem Link abgerufen werden:

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