• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    11.03.2022

KommAustria weist ORF-Antrag für gebührenfinanzierte Online-Klassikplattform „myfidelio.at“ ab

Medienbehörde erkennt unzulässiges Fach- und Zielgruppenangebot

KOA Themenbild
Kommunikationsbehörde Austria, © iStock.com/Vertigo3d

Ein Angebotskonzept des ORF für eine öffentlich-rechtliche Online-Klassikplattform mit dem Titel „www.myfidelio.at“ hat der Senat II der Kommunikationsbehörde Austria im Zuge eines so genannten Auftragsvorprüfungsverfahrens als unzulässig abgelehnt. Damit kann der ORF die bisher in ähnlicher Form von seiner Tochtergesellschaft KDV Klassik Digital Vertriebs-GmbH als rein kommerzielles Angebot betriebene Online-Videoplattform künftig nicht als öffentlich-rechtliches und damit teilweise gebührenfinanziertes Angebot aufsetzen.

Die Behörde erkennt in „myfidelio.at“ ein sehr enges und auf eine sehr kleine Gruppe von Interessierten zugeschnittenes Fach- und Zielgruppenangebot. Der Inhalt ist auf den spezifischen Bereich der klassischen Musik reduziert und legt innerhalb der klassischen Musik den Schwerpunkt auf die Bereitstellung von Mitschnitten ganzer Aufführungen wie Opern oder Konzerte. Derartig spezialisierte Fach- und Zielgruppenangebote sind dem ORF laut ORF-Gesetz jedoch eindeutig untersagt (§ 4f Abs. 2 Z 26 ORF-G). Unterstützt werde diese Einordnung auch durch den Umstand, dass der ORF selbst in seinem Angebotskonzept das Potential zahlungsbereiter Kundschaft zu Beginn nicht wesentlich höher als auf 4.000 Abonnentinnen einschätze, so die KommAustria.

Erschwerend kommt laut Behörde hinzu, dass auch die im ORF-Gesetz geforderte wirtschaftliche Tragbarkeit des Angebots nicht nachgewiesen werden konnte (§ 4f Abs. 1 ORF-G). Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit eines gebührenfinanzierten ORF-Bezahlangebotes ist insbesondere auf das Verhältnis zwischen dem herangezogenen Programmentgelt und den von den Nutzerinnen geleisteten Kostenbeiträgen abzustellen. Im Fall von „myfidelio.at“ rechnet der ORF selbst damit, dass Abo-Erlöse nur ca. 20 % der Kosten des Angebots decken werden, während rund 75 % der Kosten aus Programmentgelt finanziert werden müssten, der Rest durch Werbeeinnahmen. Auch sei laut business case-Prognose des ORF keine wesentliche Änderung dieser Verhältnisse für die nächsten Jahre zu erwarten. Der Bewilligung des geplanten Angebots stünde somit ergänzend zur Unzulässigkeit des spezialisierten Fach- und Zielgruppenangebotes auch das Fehlen der wirtschaftlichen Tragbarkeit entgegen.

Der noch nicht rechtskräftige Bescheid zu dem Verfahren ist auf der Website der RTR-GmbH unter https://www.rtr.at/Auftragsvorpruefung_myfidelio veröffentlicht.

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