Für große Plattformen für das Teilen von Online-Inhalten gibt es keine Anzeige des Dienstes, es bestehen allerdings rechtliche Verpflichtungen wie die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens gegen die unberechtigte Sperre oder Entfernung von Inhalten. Näheres zu den Verpflichtungen von großen Online-Plattformen finden Sie hier.
Das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz sieht im Bereich der Video-Sharing-Plattformen jedoch die Anzeige eines Dienstes vor.
Ein Video-Sharing-Plattform (auch Video-Sharing-Plattform-Dienst) ist eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung oder eine wesentliche Funktion der Dienstleistung darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die der Plattform-Anbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit über elektronische Kommunikationsnetze zur Information, Unterhaltung oder Bildung bereitzustellen, und deren Organisation – einschließlich automatischer Mittel oder Algorithmen, insbesondere durch Anzeigen, Markieren und Anordnen – vom Plattform-Anbieter bestimmt wird.
Die KommAustria führt ein Verzeichnis der der Video-Sharing-Plattformen, welches Sie hier finden können.
Die hier dargestellten Informationen enthalten keine vollständige Darstellung der Rechtsvorschriften und auch keine rechtlich verbindlichen Anforderungen, die über die allein maßgeblichen geltenden Rechtsvorschriften (insbesondere das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, das KommAustria-Gesetz und das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz) hinausgehen.
Es wird Ihnen dringend empfohlen, sich vor Beginn des Betriebes einer Video-Sharing-Plattform mit dem Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz sowie den wesentlichen Bestimmungen des KommAustria-Gesetzes vertraut zu machen, zumal im Falle einer Bereitstellung einer Video-Sharing-Plattform Sie für die Einhaltung der entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen einstehen müssen.
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Die wesentliche rechtliche Grundlage für das Verfahren bildet das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz.
Daneben sind insbesondere noch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz und das KommAustria-Gesetz von Relevanz.
Die Anzeigeverpflichtung trifft nur im Inland im Sinne von § 3 Z 3 ECG niedergelassene Plattform-Anbieter.
Bitte beachten Sie, dass im Einzelfall die Anzeigepflicht auch für in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassene Plattform-Anbieter gelten kann. Details dazu finden Sie in § 54c Abs. 1 bis 3 AMD-G.
Ihre Anzeige muss folgende Angaben enthalten und Sie müssen folgende Unterlagen oder Dokumente in Kopie beilegen:
Bitte beachten Sie, dass Ihre Angaben die Basis Ihrer Tätigkeit bilden; es liegt daher in Ihrem Interesse, diesbezüglich konkrete Informationen vorzulegen.
- Vollständiger Name (Firma)
- Anschrift (samt Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
- Aktueller Firmenbuchauszug bzw. Auszug aus dem Vereinsregister
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Rechtsverbindliche Unterschrift durch die vertretungsbefugten Personen
- Darstellung der Eigentümerverhältnisse
- Firmenbuchauszüge (oder vergleichbare ausländische Dokumente im Falle des Sitzes außerhalb Österreichs), Aktienbuch, vollständiges Mitgliederverzeichnis bei Vereinen, etc.
- Bezeichnung des Angebots
- Beschreibung der inhaltlichen Tätigkeit
- Umfang des Angebots
- Angaben über den Verbreitungsweg (Internetadresse)
- Angaben zur Verfügbarkeit (allfällige Zugangsbeschränkungen)
- Sitz des/der Anbieter/-in
- im Einzelfall (Niederlassung außerhalb von Österreich) weitere Angaben zur Tätigkeit in Österreich (vgl. § 54c Abs. 2 bis 3 AMD-G)
- Vorlage der gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die KommAustria kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen. Zum Beispiel, wenn die Daten in Ihren Unterlagen nicht übereinstimmen oder wenn Zweifel bestehen.
Die KommAustria kann die Vorlage der Unterlagen im Original oder in einer beglaubigten Abschrift verlangen.
Zuständig für die Prüfung Ihrer Anzeige eines Abrufdienstes ist die KommAustria. Als Geschäftsstelle dient ihr die RTR-GmbH.
Nach Einlangen ihrer Anzeige wird diese von der KommAustria zunächst in formaler Hinsicht (Zulässigkeit, etwaige Mängel) geprüft.
Im Falle einer Einbringung durch Telefax oder E-Mail kann die KommAustria, wenn sie Zweifel darüber hat, ob das Anbringen tatsächlich von Ihnen stammt, Ihnen den Nachweis Ihrer Identität oder der Authentizität Ihres Anbringens (etwa durch ein schriftliches Anbringen mit eigenhändiger und urschriftlicher Unterschrift) auftragen.
Ist Ihre Anzeige mangelhaft, weil er etwa nicht alle erforderlichen Angaben und Unterlagen enthält, ergeht ein Mängelbehebungsauftrag. Wenn Sie die fehlenden Unterlagen oder Angaben innerhalb der festgelegten Frist nicht nachreichen, wird Ihre Anzeige zurückgewiesen.
Sofern die Anzeige zulässig und vollständig ist, wird die Anzeige durch die KommAustria entgegengenommen und Sie werden in das Verzeichnis der Abrufdienste auf der Webseite der KommAustria eingetragen.
Die Eintragung im Verzeichnis hat bloß deklarative Wirkung, d.h. scheint ein/eine Diensteanbieter/-in im Verzeichnis auf, ohne tatsächlich einen Dienst zu betreiben, ist der/die Anbieter/-in auch kein/-e Anbieter/-in einer Video-Sharing-Plattform.
Für die Anzeige fallen keine Verwaltungsgebühren an.
Sie können Anzeigen elektronisch über ein eigens hierzu eingerichtetes Webportal eRTR durchführen. Dort finden Sie auch ein elektronisches Anzeigeformular. Nach erstmaliger Freischaltung können die Daten jederzeit online aktualisiert werden.
Darüber hinaus steht Ihnen für die elektronische Einbringung Ihrer Anzeige unser Einbringungsportal zur Verfügung, wo Sie auch eine Bestätigung der Einbringung erhalten.
per Post, Telefax oder E-Mail einbringen, oder persönlich abgegeben.
Sie können Ihre Anzeige aber auch per Post, Telefax oder E-Mail, an folgende Adresse schicken:
Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria),
Postadresse: Mariahilfer Straße 77-79,
1060 Wien,
Fax: 01/58058-9191,
E-Mail: rtr@rtr.at
Und Sie können Ihre Anzeige auch innerhalb der Parteienverkehrszeiten persönlich bei uns abgeben.
Wir ersuchen Sie jedenfalls Ihre Anzeige (samt Beilagen) auch in einer elektronischen Form einzubringen.
Bitte beachten Sie, dass Anträge juristischer Personen grundsätzlich von einem vertretungsbefugten Organ, also etwa einem/einer Geschäftsführer/-in oder einem/einer Prokurist/-in (im Falle von nur gemeinsam vertretungsbefugten Personen durch diese gemeinsam), unterzeichnet sein müssen (firmenbuchmäßige Zeichnung).
Sie können auch andere Personen mit ihrer Vertretung vor der KommAustria betrauen. In diesem Fall müssen Sie mit Ihrem Antrag eine von Ihnen bzw. bei juristischen Personen dem vertretungsbefugten Organ ordnungsgemäß gezeichnete Vollmacht vorlegen (ausgenommen bei berufsmäßigen Parteienvertretern/-innen wie z.B. Rechtsanwälten/-innen oder Notaren/-innen).
Rechtsabteilung Medien
Tel.: +43 1 58058-0
E-Mail: rtr@rtr.at
Link zum Einbringungsportal