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Bewilligung neuer Dienste

Im Bereich der Plattformaufsicht benötigen Anbieter zur Bereitstellung ihrer Angebote zum Teil Anzeigen.

Für große Plattformen für das Teilen von Online-Inhalten gibt es keine Anzeige des Dienstes, es bestehen allerdings rechtliche Verpflichtungen wie die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens gegen die unberechtigte Sperre oder Entfernung von Inhalten. Näheres zu den Verpflichtungen von großen Online-Plattformen finden Sie hier.

Das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz sieht im Bereich der Video-Sharing-Plattformen jedoch die Anzeige eines Dienstes vor. 

Ein Video-Sharing-Plattform (auch Video-Sharing-Plattform-Dienst) ist eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung oder eine wesentliche Funktion der Dienstleistung darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die der Plattform-Anbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit über elektronische Kommunikationsnetze zur Information, Unterhaltung oder Bildung bereitzustellen, und deren Organisation – einschließlich automatischer Mittel oder Algorithmen, insbesondere durch Anzeigen, Markieren und Anordnen – vom Plattform-Anbieter bestimmt wird.

Die KommAustria führt ein Verzeichnis der der Video-Sharing-Plattformen, welches Sie hier finden können. 

Sie erhalten hier Informationen für die Anzeige von Video-Sharing-Plattformen bei der KommAustria.  


Kontakt

Rechtsabteilung Medien
Tel.:       +43 1 58058-0
E-Mail:  rtr@rtr.at

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