Bildschirme mit Symbolen für Hörbeeinträchtigung, Sehbeinträchtigung und intellektuelle Beeinträchtigung

Informationen für Mediendiensteanbieter:innen

Sind Sie unsicher, ob Ihr Medium zur Barrierefreiheit verpflichtet ist? Hier finden Sie eine Zusammenfassung der gesetzlichen Verpflichtungen und Informationen zur Übermittlung des Aktionsplans und der Jahresberichte. Die "Richtlinien zur Vergleichbarkeit und Standardisierung von Aktionsplänen zum Ausbau der Barrierefreiheit in audiovisuellen Mediendiensten" finden Sie hier:

Richtlinien


Welche Verpflichten habe ich vom Gesetzgeber aus?

§ 30b Abs. 2 Audiovisuelle Mediendienstegesetz (AMD-G) sieht vor, dass audiovisuelle Mediendiensteanbieter durch geeignete Maßnahmen sicherstellen müssen, eine kontinuierliche und stufenweise Erhöhung des Anteils der für Menschen mit Hör- und Sehbehinderte barrierefrei zugänglich gemachten audiovisuellen Inhalte zu gewährleisten. Zur Konkretisierung dieser Maßnahmen haben Mediendiensteanbieter unter Anhörung einer für den Bereich der Menschen mit Seh- und/oder Hör-Beeinträchtigungen sowie einer für den Bereich der Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen repräsentativen Organisation einen sog. Aktionsplan zu erstellen. Dieser Aktionsplan hat einen konkreten dreijährigen Zeitplan zu umfassen und baut auf dem jeweils für die Vorperiode erlassenen Aktionsplan auf. Er muss weiters eine jährliche Steigerung des Anteils barrierefrei zugänglicher Sendungen, beinhalten, getrennt nach den Kategorien Information, Unterhaltung, Bildung, Kunst und Kultur sowie Sport. Mediendiensteanbieter haben den Aktionsplan leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu veröffentlichen. Weiters ist der Aktionsplan in einer standardisierten Form der Regulierungsbehörde zu übermitteln.

Von dieser Verpflichtung sind Mediendiensteanbieter so lange befreit als ihr mit dem audiovisuellen Mediendienst im vorangegangenen Jahr erzielter Umsatz nicht mehr als 500.000 Euro erreicht hat. Ferner sind Mediendiensteanbieter von nur lokal oder regional ausgerichteten Fernsehprogrammen hinsichtlich der von ihnen angebotenen audiovisuellen Mediendienste von der Verpflichtung ausgenommen.

Neben der Verpflichtung der Erstellung des Aktionsplanes ist ein jährlicher Bericht über den Umsetzungsstand zu erstellen und der Regulierungsbehörde bis zum 31.03. eines jeden Kalenderjahres zu übermitteln. Dafür wird von Seiten der KommAustria im eRTR-Portal ein entsprechendes, standardisiertes Formular bereitgestellt.

Was soll der Aktionsplan beinhalten?

Der Aktionsplan soll einen dreijährigen Zeitplan umfassen, aus dem eine jährliche Steigerung des Anteils barrierefrei zugänglicher Sendungen hervorgeht. Dabei geht der Aktionsplan von einem Basisjahr aus: So umfassten die ersten Aktionspläne den Zeitraum 2021 bis 2023, mit dem Basisjahr 2020 als Referenz.

  1. Einleitung und Ziele des Aktionsplans
  2. Darstellung des Mediendienstes
    1. Kurzbeschreibung des Mediendienstes: Um welchen Mediendienst handelt es sich und wie lautet die Programmbeschreibung?
    2. Umfang des Mediendienstes: Im Falle eines Fernsehprogramms ist das Sendeschema darzulegen und wie viele Sendeminuten pro Jahr das Fernsehprogramm umfasst. Im Falle eines Abrufdienstes ist der Umfang des Programmkatalogs, die Anzahl der Videos im Ausgangsjahr sowie die Gesamtdauer der bereitgestellten Videos anzugeben.
  3. Darlegung der Ausgangswerte: HIer ist darzulegen, in welchem Umfang der Mediendienst im Ausgangsjahr Maßnahmen für Barrierefreiheit gesetzt hat. Diese Ausgangswerte sind jedenfalls tabellarisch nach Kategorien, sowie in Bezug auf die gesamte Sendezeit darzustellen.
  4. Darlegung der Maßnahmen: Mediendiensteanbieter haben - aufgeschlüsselt nach den fünf genannten Kategorien - darzulegen wie sie ihr barrierefreies Angebot schrittweise über den Zeitraum des Aktionsplans ausbauen. Der Ausbau ist jedenfalls in tabellarischer Form (etwa in Minuten und in Prozentanteilen an der Gesamtsendezeit) sowie nach den einzelnen Kategorien anzugeben.
  5. Angaben zu den Gesprächen mit den Verbänden: Insbesondere zur Nutzer:innenfreundlichkeit der Maßnahmen hat eine Anhörung einer für den Bereich der Menschen mit Seh- und/oder Hör-Beeinträchtigungen sowie einer für den Bereich der Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen repräsentativen Organisation zu erfolgen. Die Ergebnisse der Anhörung sind hier darzustellen.
  6. weitere Angaben: Mediendiensteanbieter können – abseits der Verpflichtungen - vielfältige Maßnahmen treffen, die im Aktionsplan Niederschlag finden können.

Wie melde ich einen Aktionsplan oder Jahresbericht ein?

Im eRTR-Portal werden für die Einmeldung des Aktionsplanes wie auch der jährlichen Meldungen entsprechende Formulare zum Ausfüllen und zum Download zur Verfügung gestellt. Sie finden die Formulare unter dem Reiter "Medien" im Bereich Formularauswahl. Wählen Sie "Datenerhebung Medien" und anschließend "Datenerhebung Medien - Barrierefreiheit" aus.

Alternativ ist eine Übermittlung per Mail möglich.