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Änderung bei der Meldung von Eigentumsverhältnissen ­­Fernsehen und Hörfunk

 Zugelassene Mediendiensteanbietende mussten bis 31.12.2020 jede Eigentumsänderung – unabhängig von der Veränderung – bei der KommAustria anzeigen und sich unter bestimmten Voraussetzungen sogar die Änderung vorab genehmigen lassen. Demgegenüber mussten anzeigepflichtige Mediendiensteanbietende (audiovisuelle Angebote und Hörfunk) ihre Daten – unter anderem die Änderungen der Eigentumsverhältnisse – jährlich nur aktualisieren.

Jährliche Aktualisierung von Eigentumsänderungen

Zukünftig wird für zugelassene Mediendiensteanbietende (Hörfunk wie Fernsehen) zwischen zwei Änderungen unterschieden: „erhebliche“ und „andere“.

„Erhebliche“, das sind alle Änderungen, die zu relevanten Änderungen in der Beurteilung der Voraussetzungen nach §§ 10 und 11 AMD-G bzw. §§ 7 bis 9 PrR-G führen können (etwa weil es mit der Änderung es zu einer Beteiligung eines Fremden über 50 % kommen würde oder Medienkonzentrationsschwellen nach § 11 AMD-G bzw. § 9 PrR-G überschritten werden würden), sind binnen vier Wochen ab der Rechtswirksamkeit der Änderung zu melden.

Für alle anderen Änderungen reicht eine jährliche Aktualisierung der Eigentumsverhältnisse (sowie der Adresse und der Vertretungsbefugnis) bis zum 31. Dezember jeden Jahres. Dazu wird im eRTR-Portal wie bereits für die anzeigepflichtigen Dienste die Möglichkeit für alle Anbietenden geschaffen, ihre Eigentumsverhältnisse darzustellen, einsehen und einmal (oder bei Wunsch auch öfter) im Jahr aktualisieren zu können.

Unverändert bleibt die Genehmigungspflicht von Eigentumsänderungen über 50 % (vgl. § 10 Abs. 8 AMD-G; § 22 Abs. 5 PrR-G).