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Abrufdienste

Mit der Novelle zum AMD-G erfolgt erstmals im Gesetz eine Einschränkung des Begriffs der Abrufdienste, der im Wesentlichen die bisherige Judikatur der KommAustria nachvollzieht. Voraussetzung für die Ausnahmen ist jeweils, dass keine eigenständige Vermarktung oder Verwertung stattfindet, und auch keine regelmäßigen sonstigen Zuwendungen für die Finanzierung des konkreten Angebots erfolgen.

Ausgenommene Angebote

So können etwa Angebote von Forschungs- und Bildungseinrichtungen, von Kunst- oder Kultureinrichtungen, von Körperschaften öffentlichen Rechts, von Unternehmen zur Präsentation der von ihnen hergestellten oder vertriebenen Waren oder der von ihnen angebotenen Dienstleistungen, von Vereinen zur Eigenwerbung und zur ergänzenden Veranschaulichung der Tätigkeiten und Aktivitäten im Rahmen ihres Vereinszwecks oder natürliche Personen zur Darstellung des persönlichen Lebensbereichs unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. dazu im Detail § 2a AMD-G) nicht als Abrufdienste gelten.

Anzeige von Abrufdiensten zwei Monate nach Aufnahme

Anzeigen von Abrufdiensten werden hinkünftig bis spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit möglich sein, um mehr Flexibilität des Anbietenden zu ermöglichen und Rechtskonformität zu erleichtern.