Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Anzeigepflicht von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Entgeltbestimmungen (EB), welche Fristen einzuhalten sind und wie die Anzeigen einzubringen sind.
Sämtliche Betreiber von Rundfunknetzen und Anbieter von Rundfunkübertragungsdiensten haben Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu erlassen sowie die dafür vorgesehenen Entgeltbestimmungen (EB) festzulegen. In den AGB müssen die angebotenen Dienste beschrieben werden sowie die nach § 132 Abs. 2 TKG 2021 erforderlichen Mindestangaben enthalten sein. Auch für die spätere Änderung von AGB bzw. EB gelten diese Mindestangaben.
Die AGB und EB sind der KommAustria in einer von der Regulierungsbehörde durch Verordnung vorgegebenen elektronischen Form vor Aufnahme des Dienstes anzuzeigen anzuzeigen und werden von der KommAustria auf deren Website veröffentlicht (§ 133 Abs. 1 TKG 2021). Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind Anbieter mit weniger als 1000 Endnutzern.
Für Betreiber von Kommunikationsnetzen und Anbieter von Kommunikationsdiensten, die nicht die Übertragung von Rundfunksignalen besorgen, sind bei der zuständigen Regulierungsbehörde, der RTR-GmbH anzuzeigen. Soweit AGB sowohl Rundfunknetze und die Übertragung von Rundfunksignalen als auch sonstige Kommunikationsnetze und Kommunikationsdienste betreffen, sind diese sowohl der KommAustria als auch der RTR-GmbH anzuzeigen.
Ihre Anzeige richten Sie per E-Mail an die KommAustria an die E-Mail Adresse: anzeige.rundfunk@rtr.at.
Hierbei dürfen wir Sie um folgende Angaben bzw. Vorgehensweisen ersuchen:
Im Betreff des E-Mails: Angabe des Firmenwortlautes und des Hinweises, dass es sich um eine Anzeige nach § 133 TKG 2021 handelt (Bsp. AGB bzw. EB-Anzeige: "XY-GmbH, Anzeige von AGB nach § 133 TKG 2021"; Bsp. EB-Anzeige: "XY GmbH, Anzeige von EB für (Produktname) nach § 133 TKG 2021".)
Fügen Sie bitte die AGB oder EB als "word" oder "pdf"-Dokument dem E-Mail hinzu.
Anzeigen von Änderungen haben die zu ändernden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen zu enthalten, in denen jeweils die Änderungen deutlich und nachvollziehbar kenntlich gemacht werden (§ 133 Abs. 5 TKG 2021).
Werden bei Anzeigen die Formvorschriften der § 133 Abs. 1 oder 5 TKG 2021 nicht eingehalten, gilt die Anzeige als nicht erstattet.
Bei Erstanzeigen oder bei Änderungsanzeigen, durch welche AGB oder Entgelte in einer Form geändert werden, welche für den Kunden nur zum Vorteil ist (sog. "ausschließlich begünstigende Änderungen", bei denen keine einzige AGB-Regelung oder kein Entgelt bzw. Tarif nachteilig geändert wird) genügt es, wenn Sie die AGB bzw. Entgelte spätestens zum Inkrafttretenszeitpunkt an die Regulierungsbehörde übermitteln (vgl. § 133 Abs. 1 TKG 2003).
Bei Änderungen von AGB oder Entgelten, welche hingegen für den Kunden in irgendeiner Form oder an irgendeiner Stelle nachteilig sind (sog. "nicht ausschließlich begünstigende Änderungen"; selbst wenn nur eine von mehreren AGB-Regelungen oder Entgelten nachteilig geändert wird) ist es erforderlich, dass Sie die AGB oder Entgelte bereits drei Monate vor dem Inkrafttretenszeitpunkt an die KommAustria übermitteln. In diesem Fall ist somit eine drei monatige Kundmachungs- und Anzeigefrist einzuhalten (vgl. § 133 Abs. 4 TKG 2021).
Wenn Sie als Betreiber eines Rundfunknetzes oder als Anbieter eines Rundfunkübertragungsdienstes Ihrer Anzeigepflicht (zur Erstanzeige oder Änderungsanzeige) nicht nachkommen, stellt dies eine Verwaltungsübertretung dar, welche gemäß § 187 Abs. 6 Z 9 TKG 2021 mit einer Geldstrafe von bis zu € 100.000.- bedroht ist.
Die angezeigten AGB und EB werden von der KommAustria gemäß § 133 Abs. 1 TKG 2021 veröffentlicht. Eine inhaltliche Prüfung hat gemäß § 133 Abs. 6 TKG 2021 bei AGB und EB von Betreibern von Rundfunknetzen bzw. Anbietern von Rundfunkübertragungsdiensten nicht zu erfolgen (§ 133 Abs. 11 TKG 2021 ).