WebTV sind lineare audiovisuelle Mediendienste, bei denen der Zuseher wählen kann, ob und wenn ja, welches Fernsehprogramm er konsumieren will, ist jedoch punkto Beginn und Ende der Verbreitung vom Sendeplan des Veranstalters abhängig.
WebTV bzw. die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen über das Internet unterliegt lediglich einer Anzeigepflicht. Anbieter haben ihre Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
Als Fernsehprogramm gelten für WebTV die Inhaltsvorschriften des Audiovisuellen Mediendienste-Gesetz, darunter die Regeln zur audiovisuellen kommerziellen Kommunikation aber auch der speziellen Regelungen für Fernsehprogramme und -sendungen (9. Abschnitt des Audiovisuellen Mediendienste-Gesetz).
Als Fernsehprogramm gelten für WebTV die Inhaltsvorschriften des Audiovisuellen Mediendienste-Gesetz, darunter die Regeln zur audiovisuellen kommerziellen Kommunikation.
Neben der Anzeigeverwaltung obliegt der KommAustria die Rechtsaufsicht über die bei ihr angezeigten Fernsehprogramme. Hierzu zählen insbesondere die Einhaltung der Bestimmungen über die Programmgrundsätze, zur kommerziellen Kommunikation und zum Jugendschutz, sowie den speziellen Regelungen für Fernsehprogramme und -sendungen (9. Abschnitt des Audiovisuellen Mediendienste-Gesetz).
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Rechtsaufsicht