Diese Liste ist halbjährlich zu aktualisieren.
Alle Rechtsträger, die der Rechnungshof der KommAustria auf Grundlage seiner Verpflichtung nach § 1 Abs. 3 BVG MedKF-T nennt, werden vorderhand als bekanntgabepflichtig angesehen und erhalten daher die Zugangsdaten zur Webschnittstelle sowie eine Erstinformation zu ihren Bekanntgabepflichten nach dem MedKF-TG.
Die aktualisierte Gesamtliste ist auf der Homepage des Rechnungshofes abrufbar:
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