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    05/2023
  • Datum
    20.12.2023

Nationalrat: KommAustria soll Koordinator für digitale Dienste werden, Streitbeilegungsstelle bei RTR Medien vorgesehen 

DSA-Begleitgesetz regelt nationale Zuständigkeiten zum Digital Services Act der EU

Artikel 1 des DSA-Begleitgesetzes: das "Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz" © RTR/AK

In Österreich wird das Ende 2020 verabschiedete und seither von der KommAustria vollzogene Kommunikationsplattformengesetz (KoPl-G) von dem Digital Services Act (DSA) der EU abgelöst. Die EU-Verordnung für digitale Dienste wird im folgenden Umfang ab 17. Februar 2024 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der Union gelten. Seit Ende August 2023 gelten bereits für sehr große Online-Plattformen (VLOPs) und sehr große Online-Suchmaschinen (VLOSEs)  zahlreiche Auflagen zur Eindämmung von Hass im Netz. Dazu zählen leicht zugängliche Systeme, über die Nutzer:innen aus ihrer Sicht rechtswidrige Inhalte melden und allenfalls eine Löschung verlangen können. 

In der Nationalratssitzung am 15. Dezember wurde dazu das nationale DSA-Begleitgesetz beschlossen, das flankierende Maßnahmen zu der EU-Verordnung vorsieht, die der Festlegung einer nationalstaatlichen Zuständigkeit dienen.

Das DSA-Begleitgesetz enthält mit dem "Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz" ein neues Gesetz sowie mehrere Änderungen bestehender Gesetze, darunter des KommAustria-Gesetzes, um die nationale Umsetzung des DSA zu verwirklichen.  So sieht der DSA die Einrichtung eines Digital Services Coordinators in den Mitgliedstaaten der EU vor, der als nationale Koordinierungsstelle der europäischen Verordnung tätig werden soll. Das "Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz" kommt dieser Vorgabe nach und betraut die KommAustria mit dieser Aufgabe. Die RTR Medien wird zur Unterstützung der KommAustria bei der Erfüllung der aus der Verordnung resultierenden Aufgaben berufen und mit der Einrichtung einer  außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle beauftragt, die vermitteln soll, wenn Kommunikationsplattformen auf Meldungen der Nutzer:innen nicht oder nicht in gewünschter Weise reagieren.

Das österreichische Kommunikationsplattformen-Gesetz tritt mit dem Inkrafttreten des DSA außer Kraft. Der Gesetzgeber hatte das KoPl-G vor drei Jahren im Sinne des Schutzbedürfnisses österreichischer Bürger:innen beschlossen, als sich abzeichnete, dass eine europäische Regelung noch länger auf sich warten lassen würde. Auch Deutschland und Frankreich hatten ähnliche, nationale Bestimmungen eingeführt. Die Bestimmungen dieser drei EU-Mitgliedstaaten finden sich im DSA der EU nun weitestgehend wieder.


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