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  • Bereich
    KommAustria
  • Datum
    17.01.2022

Medienbehörde KommAustria lässt Beschluss des ORF-Stiftungsrats zur Anhebung des Programmentgelts unbeanstandet

Antrag der ORF-Generaldirektion erfüllt gesetzliche Vorgaben

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Kommunikationsbehörde Austria, © iStock.com/Vertigo3d

Die vom ORF-Stiftungsrat beschlossene Anhebung des Programmentgelts für Fernsehen und Radio um in Summe rund 8 Prozent erfüllt die Bestimmungen und Voraussetzungen des ORF-Gesetzes. Zu diesem Ergebnis kommt die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) nach Prüfung der am 18. Oktober 2021 vom ORF erhaltenen, umfangreichen Unterlagen und Berechnungen. Damit kann die Erhöhung bereits am 1. Februar 2022 in Kraft treten

Das ORF-Gesetz ermächtigt die Medienbehörde KommAustria, einen Beschluss des Stiftungsrates zur Neufestsetzung des Programmentgelts innerhalb von drei Monaten aufzuheben, wenn der Beschluss im Widerspruch zum ORF-Gesetz steht. Diese Frist lässt die KommAustria nun verstreichen.

Der ORF-Stiftungsrat hatte am 14. Oktober 2021 auf Antrag des zu dem Zeitpunkt amtierenden ORF-Generaldirektors Alexander Wrabetz eine Erhöhung des Radioentgeltes um EUR 0,37 auf netto EUR 4,97 und des Fernsehentgeltes um EUR 1,01 auf netto EUR 13,62 festgelegt. Der Publikumsrat genehmigte den Beschluss am 15. Oktober 2021. In Summe ergibt sich daraus ein monatliches Programmentgelt für Radio und Fernsehen von dann EUR 18,59 netto bzw. eine Erhöhung um EUR 1,38 netto.

Wesentliche Grundlage für die Neufestsetzung ist eine vom ORF berechnete Finanzvorschau und der sich daraus ergebende Finanzbedarf für die fünf Jahre im Zeitraum 2022 bis 2026. Die KommAustria hatte im Kern zu prüfen, ob dieser Finanzplan gemäß §31 ORF-Gesetz auf eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages ausgerichtet ist und ob die zu Grunde gelegten Zahlen und Annahmen für die kommenden Geschäftsjahre auch im Vergleich zu Erfahrungen aus der Vergangenheit plausibel erscheinen. Die Verantwortung für die einzelnen Maßnahmen und die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags liegt beim Generaldirektor des ORF.

Die Plausibilitätsrechnung führten die von der KommAustria zur ORF-Prüfungskommission bestellten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzleien „Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH“, Wien, und die „HLB Vorarlberg GmbH Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung“, Feldkirch, durch.

Abgesehen von der allgemeinen Teuerungsrate, führt der Antrag unter anderem den gesetzlich vorgeschriebenen, intensivierten Ausbau und dazu erforderliche Entwicklungen der Barrierefreiheit der ORF-Angebote sowie Investitionen in mehrere Aktivitäten an, die im Zusammenhang mit der Digitalisierungsstrategie des ORF stehen. Die inhaltlich neu geplanten Angebote stehen mehrheitlich in Zusammenhang mit den Vorbereitungen zum sogenannten „ORF Player“, darunter auch das erst kürzlich von der KommAustria genehmigte, auf wissenschaftliche Inhalte ausgerichtete Angebot „Topos“.

Da die Behörde nur im Fall der Aufhebung des Stiftungsratsbeschlusses einen Bescheid zu erstellen gehabt hätte, wird zu diesem Prüfvorgang kein weiteres, über diese Presseinformation hinausgehendes Dokument veröffentlicht.

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