Gegenständlich wird einem Glasfasernetzerrichter ein Leitungsrecht für die geplante Erdverlegung einer ca. 300 m langen LWL-Verrohrung eingeräumt. Den vier Miteigentümern des Grundstücks (die unterschiedliche Eigentumsquoten haben) wurde im Sinne der bisherigen Spruchpraxis der RTR-GmbH eine jeweils Ihrer Eigentumsquote entsprechende Abgeltung zuerkannt.