Gegenständlich wurde einer Errichterin öffentlicher Kommunikationsnetze nachträglich ein Leitungsrecht für eine ca. 51 Meter lange LWL-Verrohrung auf einem privaten Grünlandgrundstück in Tirol eingeräumt. Der entsprechende Antrag wurde vom betroffenen Grundeigentümer gestellt, der die ursprünglich titellos (dh. ohne seine Zustimmungserklärung) verlegten Rohre weiterhin auf seinem Grundstück haben möchte, im Gegenzug allerdings die Aufnahme einer ihn begünstigenden Haftungsbeschränkung in Zusammenhang mit einer allfälligen Beschädigung/Behinderung der Leitung beantragte. Die vom Antragsteller begehrte Haftungsbeschränkung wurde vor dem Hintergrund der ohne sein Einverständnis erfolgten Verlegung aus Fairnessgründen aufgenommen, sodass er der Antragsgegnerin nur für grobes Verschulden haftet.