• Bereich
    TKK
  • Datum
    14.01.1999
  • Kategorie
    Geschäftsbedingungen und Entgelte
  • Partei(en)
    Telekom Austria AG
  • GZ
    G 21/98-6

G 21/98-6 - Telekom Austria AG



Die Telekom-Control-Kommission hat am 14.01.1999 über (Eventual-)Antrag der Telekom Austria AG deren Rabattbestimmungen genehmigt.

Der Spruch dieses Bescheides sowie die genehmigten Rabattbestimmungen stehen hier zum Download bereit. Da die genehmigte Anlage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht in elektronischer Form vorlag, weicht die hier wiedergegebene Formatierung des Textes vom Original ab.

Die Telekom Austria AG hat angezeigt und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht, daß sie die Rabattbestimmungen ab 01.03.1999 anwenden wird.



Mit Schreiben vom 25.08.1999 hat die Regulierungsbehörde der Telekom Austria AG betreffend die Rabattbestimmungen folgendes mitgeteilt:

Zur Auslegung der von der Telekom-Control-Kommission mit Bescheid vom 14.01.1999, G 21/98-6, genehmigten Rabattbestimmungen, sind in den vergangenen Monaten einige Fragen aufgetreten, zu denen die Regulierungsbehörde die folgende Rechtsansicht vertritt.

1. Prozentsätze im Optionalrabatt

Die genehmigten Rabattbestimmungen enthalten vier verschiedene Rabattarten. Einer dieser Rabatte – der sogenannte Optionalrabatt – berechtigt Kunden der Telekom Austria AG mit einem Sprachtelefonieumsatz ab ATS 100.000,– drei nationale Kennzahlen und zwei Auslandsvorwahlen auszuwählen. Die Verbindungsentgelte zu den drei nationalen Kennzahlen werden "mit bis zu 20 v. H." rabattiert, die Verbindungsentgelte zu den zwei Auslandsvorwahlen "mit bis zu 30 v. H." (Punkt 4.1 der Rabattbestimmungen).

"Die tatsächlichen Prozentsätze berechnen sich aus dem jeweils aktuellen Verhältnis zwischen dem derzeit gültigen Regionaltarif gemäß den Entgeltbestimmungen Fernsprechanschluß, PTA-Mitteilungen Nr. 30/97, und den jeweils gültigen Entgelten der Entfernungszonen. Die tatsächlichen Prozentsätze werden gesondert kundgemacht." (ebendort)

Im Antrag vom 16.12.1998 hat die Telekom Austria AG dazu ausgeführt: "Die in der Tabelle angegebenen Werte sind aus heutiger Sicht Höchstsätze, die auf die jeweils gültigen Tarife abgestimmt werden. Im Falle von sinkenden Tarifen für Verbindungsentgelte in den Fernzonen, werden die Rabattsätze angepaßt. Dies erfolgt proportional zur Änderung des Verhältnisses zwischen den Tarifen in der Fernzone zu den Tarifen in der Regionalzone. Bei sinkenden Tarifen in den Fernzonen kommt es somit zu einer Reduktion der Rabattsätze."

Die Regulierungsbehörde hat im Verfahren G 11/99 zur Genehmigung der neuen, ab 01.09.1999 gültigen Entgelte mehrfach darauf hingewiesen, dass die im Zuge der Tarifreform erfolgende Absenkung der Tarife in den Fern- und Auslandszonen zu einer Reduktion der Rabattsätze führen muss. Die Telekom Austria AG hat dazu mit Fax vom 28.06.1999 Stellung genommen und erklärt, "daß wir die genehmigten Rabattbestimmungen zur Gänze einhalten werden. Allerdings würden wir uns vorbehalten, eine allfällige Anpassung der Rabattsätze für den Optionalrabatt erst in den nächsten Monaten zu vollziehen, um die Kunden, die diese Rabatte erst seit kurzer Zeit in Anspruch nehmen, nicht zu verwirren." Mit Schreiben vom 29.06.1999 - der Telekom Austria AG gemeinsam mit der Genehmigung des Tarifantrages übermittelt - betonte die Regulierungsbehörde, dass aufgrund des Wortlauts der Rabattbestimmungen mit 01.09.1999 auch eine Anpassung der Rabattsätze erforderlich ist.

Mit Schreiben vom 28.07.1999 teilte die Telekom Austria AG mit, dass sie nicht beabsichtige, die Rabattsätze zu ändern. Es bestehe daher auch kein Handlungsbedarf der Telekom Austria AG gegenüber der Regulierungsbehörde. Die Regulierungsbehörde teilt diese Rechtsansicht nicht. Die genehmigten Rabattbestimmungen enthalten den oben geschilderten Automatismus zur Anpassung der Rabattsätze an den jeweils geltenden Tarif. Ein Abgehen von diesem Automatismus bedeutet ein Abgehen von den genehmigten Rabattbestimmungen und bedürfte daher einer Genehmigung nach § 18 Abs. 7 TKG. Eine solche Genehmigung wurde von der Telekom Austria AG nicht beantragt.

Auf der Basis der im Verfahren G 11/99 erhobenen Daten haben die Sachverständigen der Regulierungsbehörde errechnet, dass die enstprechend den genehmigten Rabattbestimmungen neu zu bildenden Rabattsätze 15,4 % (statt 20 %) für 3 Inlandsvorwahlen und 28,9 % (statt 30 %) für 2 Auslandsvorwahlen betragen. Gerundeten Rabattsätzen von 15 % und 30 % steht nach Ansicht der Regulierungsbehörde nichts entgegen.

2. Regionalzone

Die Regulierungsbehörde ist bei der Genehmigung der Rabattbestimmungen (G 21/98) und bei der Genehmigung des Tarifantrages (G 11/99) immer davon ausgegangen, dass der Optionalrabatt nicht innerhalb der Regionalzone gewährt werden kann. Dies ergab sich aus dem gesamtem Schriftverkehr im Verfahren G 21/98, in dem auch die Telekom Austria AG immer nur von den "Fernzonen" gesprochen hat. Durch den Optionalrabatt sollte es Kunden der Telekom Austria AG ermöglicht werden, angesichts der im Verhältnis zur Regionalzone relativ teuren Fernzonen zu bestimmten Ferndestinationen im Inland und im Ausland günstiger zu telefonieren.

Dass eine Rabattierung innerhalb der Regionalzone nach den genehmigten Rabattbestimmungen nicht möglich ist, ergibt sich daraus, dass der Prozentsatz von 20 % nur eine Obergrenze darstellt und sich die tatsächlichen Prozentsätze "aus dem jeweils aktuellen Verhältnis zwischen dem derzeit gültigen Regionaltarif ... und den jeweils gültigen Entgelten der Entfernungszonen" ergeben. Das Verhältnis zwischen dem Regionaltarif und dem Regionaltarif beträgt immer 1:1, weshalb in der Regionalzone kein Optionalrabatt möglich ist bzw. die Obergrenze von 20 % in der Regionalzone eben nur zu 0 % ausgeschöpft werden kann.

Die Regulierungsbehörde hat ihre diesbezügliche Rechtsansicht der Telekom Austria AG mit Schreiben vom 20.07.1999 mitgeteilt. Die Telekom Austria AG trat dem in ihrem Schreiben vom 28.07.1999 mit einer Wortinterpretation entgegen, indem sie einerseits auf die Formulierung " 3 nationale Kennzahlen mit Ausnahme von Kennzahlen, die zu Sondertarifen erreichbar sind" verwies (welche die Regionalzone nicht ausschließen würde) und andererseits auf der Grundlage einer Wortauslegung der oben zitierten Anpassungsklausel komplizierte Berechnungen anstellte, die im Ergebnis sogar zu einer Erhöhung der Rabattsätze auch in der Regionalzone führen würde.

Die Regulierungsbehörde verweist demgegenüber nochmals auf die dem Optionalrabatt zugrundeliegende Systematik. Angesichts der relativ hohen Entgelte in die Fernzonen gewährt der Optionalrabatt zu bestimmten Zielen im Inland und Ausland eine Rabattierung. Das Ausmaß dieser Rabattierung bestimmt sich am Verhältnis zwischen dem jeweils geltenden Regionaltarif und dem jeweils geltenden Ferntarif und ist nach oben mit 20 bzw. 30 % begrenzt. "Bei sinkenden Tarifen in den Fernzonen kommt es somit zu einer Reduktion der Rabattsätze" (aus dem Antrag der Telekom Austria AG im Verfahren G 21/98). Eine Rabattierung der Regionalzone ist durch die Anpassungsklausel ausgeschlossen, da das Verhältnis zwischen dem Regionaltarif und dem Regionaltarif immer 1:1 beträgt, weshalb in der Regionalzone kein Optionalrabatt möglich ist bzw. die Obergrenze von 20 % in der Regionalzone eben nur zu 0 % ausgeschöpft werden kann.

Die Telekom Austria AG sieht in ihrem Schreiben vom 28.07.1999 in dieser Auslegung eine Benachteiligung jener Teilnehmer am Rabattprogramm, die überproportional viel Verkehr in der Regionalzone abwickeln. Die Regulierungsbehörde kann diese Ansicht nicht teilen. Wie das Verfahren G 11/99 gezeigt hat, besteht auch nach der Tarifreform in der Österreichzone und in den Auslandszonen eine hohe Kostenüberdeckung, die durch den Optionalrabatt reduziert wird. In der Regionalzone hingegen ist die Kostenüberdeckung auch ohne den Rabatt geringer. Ein zusätzlich gewährter Optionalrabatt in der Regionalzone könnte mit dem Inkrafttreten der Tarifreform am 01.09.1999 sogar dazu führen, dass die Erlöse die Kosten unterschreiten und eine gemäß § 4 Abs. 2 Telekom - Tarifgestaltungsverordnung unzulässige Quersubventionierung der Regionalzone durch andere Entfernungszonen eintritt.

3. "Rückwirkung"

Von alternativen Netzbetreibern wurde gegenüber der Regulierungsbehörde und in den Medien die Kritik geäußert, die Telekom Austria biete Rabatte "rückwirkend" an. Dies sei diskriminierend, da die alternativen Netzbetreiber bei den von Ihnen umworbenen Kunden naturgemäß keine Umsätze getätigt hätten und daher auch nicht die Möglichkeiten hätten, in Ausschreibungen Rabatte für die Vergangenheit anzubieten.

Nach Ansicht der Regulierungsbehörde sind die Rabattbestimmungen aber so zu verstehen, dass jeder Kunde der Telekom Austria AG, der die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, Anspruch auf die in den Rabattbestimmungen genannten Rabatte hat. Der Kunde leistet über den Zeitraum von mindestens einem Jahr Zahlungen, für die er nach Ablauf dieses Jahres "rückwirkend" eine Gutschrift erhält. Es liegt aber insofern keine Rückwirkung vor, als a) keine Rabatte auf Umsätze vor dem 01.03.1999 gewährt werden (außer solche, die durch die alten Rabattbestimmungen gedeckt sind) und b) die "rückwirkende" Gutschrift nicht von der Telekom Austria AG in der Zukunft nach Gutdünken (z. B. im Rahmen einer Ausschreibung) bestimmt wird, sondern durch Umstände und Regeln determiniert ist, die dem Kunden im vorhinein bekannt sind.

Ein Unternehmen, das schon jetzt Kunde der Telekom Austria AG ist, kann daher - wenn es bis zum 01.03.2000 Kunde bleibt -, die Rabatte jedenfalls in Anspruch nehmen, unabhängig davon, ob die Telekom Austria AG dies in einer Ausschreibung konkret zusagt oder nicht.

Unzulässig wäre es, wenn die Telekom Austria AG Rabatte anbieten würden, die tatsächlich rückwirkend gewährt würden. Schreibt etwa ein neugegründetes Unternehmen seine Telekommunikationsdienstleistungen aus, so darf die Telekom Austria AG in der Ausschreibung keine Rabatte auf die Telekommunikationsdienstleistungen anbieten, die von den Rechtsvorgängern dieses Unternehmens in Anspruch genommen wurden.

In ihrem Schreiben vom 28.07.1999 hat die Telekom Austria AG mitgeteilt, dass sie hinsichtlich der Thematik der "Rückwirkung" die Rechtsansicht der Regulierungsbehörde teilt.

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