Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Eckhard Hermann als Vorsitzenden sowie durch Dkfm. Dr. Oskar Grünwald und Univ. Prof. DI Dr. Gottfried Magerl als weitere Mitglieder über den Antrag der Mobilkom Austria Aktiengesellschaft, Treustraße 43, 1200 Wien, vom 10.11.1999 auf Zuteilung eines zusätzlichen Frequenzspektrums von 2x5 MHz aus dem für DCS-1800 reservierten Frequenzbereich gemäß § 125 Abs 3 TKG, wobei dieses Spektrum ausschließlich durch in der Stadt Linz, sowie den Gemeinden Leonding, Pasching und Traun, gelegene Basisstationen genutzt werden darf, in ihrer Sitzung am 9. Mai 2000 einstimmig beschlossen:
I. Spruch
1. Der Mobilkom Austria Aktiengesellschaft wird in Erweiterung der Konzession vom 6. November 1996, GZ des BMWVK 120641/IV-JD/96, in der Fassung des Bescheides vom 23. Juli 1997, GZ des BMWV 101006/IV-JD/97 und der Bescheide der Telekom-Control-Kommission vom 10. August 1998, GZ K 9/98-85, und vom 25. August 1999, GZ K 51/98-54, gemäß § 125 Abs 3 iVm § 111 Z 1 TKG ein zusätzliches Frequenzspektrum aus dem für DCS-1800 reservierten Frequenzbereich im Ausmaß von 2 x 5 MHz (24 DCS-1800 Kanäle) für die unter Punkt 3 beschriebenen regional beschränkten Einsatzgebiete zur Erbringung des digitalen zellularen Mobilfunkdienstes (GSM 1800) zugewiesen. Die Frequenzzuweisung erfolgt befristet für die Dauer des aufrechten Bestandes der Konzession. Es werden 24 DCS 1800-Kanäle, und zwar die Kanäle 619-630 (1731,6/1826,6 bis 1733,8/1828,8 MHz), 668-673 (1741,4/1836,4 bis 1742,4/1837,4 MHz) und 738-743 (1755,4/1850,4 bis 1756,4/1851,4 MHz), zugewiesen.
2. Die Nutzungsbedingungen in den Grenzgebieten für die Kanäle 619-630, 668-673, 738-743 ergeben sich aus Punkt 5.2 der in Anlage 1 angeschlossenen CEPT-Empfehlung T/R 22-07 (Nicht-Vorzugsfrequenzen) sowie für die Kanäle 668-673 und 738-743 aus Punkt 5.1 der CEPT-Empfehlung T/R 22-07 (Vorzugsfrequenzen).
Gegenüber der tschechischen Republik können Störungen durch den Betrieb von Richtfunkstrecken nicht ausgeschlossen werden. Auf Grund von Koordinierungsergebnissen muss mit Nutzungseinschränkungen gerechnet werden.
3. Das zugewiesene Frequenzspektrum darf, zusätzlich zu den mit Bescheiden vom 10.8.1998, GZ K 9/98-85, und vom 25.8.1999, GZ K 51/98-54 festgelegten Gemeinden, durch Basisstationen genutzt werden, die räumlich in der Stadt Linz sowie den Gemeinden Leonding, Pasching und Traun gelegen sind.
4. Der Antrag der Connect Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH vom 21.3.2000, die Telekom-Control-Kommission möge die Frage, ob Art 82 und 86 Abs 1 EG, Art 2 Abs 3 und 4 der Richtlinie 96/2/EG der Kommission sowie Art 9 Abs 2 und und Art 11 Abs 2 der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates oder die sonstigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes dahin auszulegen sind, dass sie der nationalen Rechtsvorschrift des § 125 Abs 3 TKG entgegenstehen, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen, wird zurückgewiesen.
5. [Sachverständigenkosten]