• Bereich
    TKK
  • Datum
    15.06.1999
  • Kategorie
    Marktbeherrschung
  • Partei(en)
    Telekom Austria AG
  • GZ
    M 1/99-218

M 1/99-218 - Telekom Austria AG


Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Wolfgang Schramm als Vorsitzenden sowie durch Dkfm. Dr. Oskar Grünwald und Univ. Prof. DI Dr. Gottfried Magerl als weiteren Mitgliedern in der Sitzung vom 15.6.1999 nach amtswegiger Einleitung des Verfahrens einstimmig beschlossen:

I. Spruch

A.) Gemäß § 33 Abs. 4 Telekommunikationsgesetzes, BGBl I 100/1997 i.d.F. BGBl I 27/1999 (TKG) in Verbindung mit § 111 Z 5 TKG wird festgestellt, daß die Telekom Austria AG auf dem Markt für das Erbringen des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels eines festen Telekommunikationsnetzes sowie auf dem Markt für das Erbringen des öffentlichen Mietleitungsdienstes mittels eines festen Telekommunikationsnetzes marktbeherrschend im Sinne des TKG ist.

B.) Gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 4 TKG in Verbindung mit § 111 Z 5 TKG werden die Anträge der Telekom Austria AG auf Feststellung, ob diese auf den Märkten für Satellitenstromwege, für internationale Mietleitungen, für DDL-D- und DDL-S-Mietleitungen, sowie auf dem Markt für Freephonedienste marktbeherrschend sei, zurückgewiesen.

C.) Über die Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von § 33 Abs. 4 TKG auf dem Markt für das Erbringen des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels eines Mobilkommunikationsnetzes sowie auf dem Markt für das Erbringen von Zusammenschaltleistungen wird gemäß § 59 Abs. 1 AVG gesondert abgesprochen.
Der volle Wortlaut (mit Ausnahme von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der verschiedenen Betreiber) steht als downloadbarer File zur Verfügung :



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