• Bereich
    TKK
  • Datum
    23.07.1999
  • Kategorie
    Marktbeherrschung
  • Partei(en)
    Mobilkom Austria AG
  • GZ
    M 1/99-256

M 1/99-256 - Mobilkom Austria AG


Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Wolfgang Schramm als Vorsitzenden sowie durch Dkfm. Alfred Reiter und Univ. Prof. DI Dr. Gottfried Magerl als weiteren Mitgliedern in der Sitzung vom 23.7.1999 nach amtswegiger Einleitung des Verfahrens einstimmig beschlossen:

I. Spruch

A.) Gemäß § 33 Abs. 4 TKG in Verbindung mit § 111 Z 5 TKG wird festgestellt, daß die Mobilkom Austria AG auf dem Markt für das Erbringen des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels eines Mobilkommunikationsnetzes sowie auf dem Markt für das Erbringen von Zusammenschaltleistungen marktbeherrschend im Sinne des Telekommunikationsgesetzes ist.

B.) Gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 4 TKG in Verbindung mit § 111 Z 5 TKG wird der Antrag der Mobilkom Austria AG auf Feststellung des Nichtbestandes der marktbeherrschenden Stellung der jeweiligen Netze der Mobilkom Austria AG auf dem Markt für Zusammenschaltung zurückgewiesen.

C.) Der Antrag der Mobilkom Austria AG auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 177 EGV (alt) über die Frage, nach welcher Berechnungsmethode der Marktanteil am Zusammenschaltungsmarkt zu ermitteln sei, wird zurückgewiesen.



Weitere Informationen