• Bereich
    TKK
  • Datum
    15.03.2004
  • Kategorie
    Teilnehmerverzeichnis und Auskunftsdienst
  • Partei(en)
    O.Ö. Telefonbuchverlag Weiß & Co., Verlag für Telemedien GmbH & Co. KG
  • GZ
    T 2/03-08

T 2/03-08 - O.Ö. Telefonbuchverlag Weiß & Co., Verlag für Telemedien GmbH & Co. KG


Die Telekom-Control-Kommission hat mit Bescheid T 2/03-8 vom 15.03.2004 den Antrag der O.Ö. Telefonbuchverlag Weiß & Co., Verlag für Telemedien GmbH & Co. KG auf auf Festsetzung eines kostenorientierten Entgelts für die Zurverfügungstellung der Daten sämtlicher Telekombetreiber durch die Telekom Austria AG abgewiesen. In der Entscheidung der Telekom-Control-Kommission wurde festgehalten, dass die Daten, die ein Betreiber eines öffentlichen Telefondienstes gem. § 18 Abs. 1 Z 4 TKG 2003 auf Nachfrage von Herausgebern betreiberübergreifender Teilnehmerverzeichnisse oder betreiberübergreifender Auskunftsdienste zu kostenorientierten Entgelten zur Verfügung zu stellen hat, sich auf die Daten der Vertragspartner des verpflichteten Telefondienstbetreibers beschränken und nicht das gesamte betreiberübergreifende Teilnehmerverzeichnis der Telekom Austria AG von jener zu kostenorientierten Entgelten zur Verfügung gestellt werden muss. Der Bescheid findet sich nachstehend zum Download.

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