• Bereich
    PCK
  • Datum
    25.07.2011
  • Kategorie
    Aufsichtsverfahren
  • Partei(en)
    Österreichische Post AG
  • GZ
    PR 2/11

PR 2/11 - Österreichische Post AG

Im Zuge von Prüfverfahren vor der Post-Control-Kommission hinsichtlich der von der Österreichischen Post AG angezeigten Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen verschiedener Produktgruppen hat sich gezeigt, dass Diskrepanzen bei der Klassifizierung von Universaldienstleistungen bzw -produkten bestehen. Die Österreichische Post AG klassifizierte einzelne Produkte nicht als Universaldienst, obwohl diese als Universaldienstleistungen anzusehen sind.

Gemäß § 50 Abs 1 Z 2 iVm § 51 Abs 3 Postmarktgesetz wurde daher die Österreichische Post AG aufgefordert, hinsichtlich der in gegenständlichem Bescheidspruch genannten Produktgruppen die einzelnen Produkte inklusive deren (Entgelt)bestandteile in den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eindeutig als Universaldienstleistungen zu kennzeichnen sowie die sich daraus ergebenden Änderungen der diesbezüglichen AGB inklusive Produkt- und Preisverzeichnisse der Regulierungsbehörde gemäß bis spätestens 26.09.2011, einlangend bei der Behörde, anzuzeigen.

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