Am 09.09.2013 wurde von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH ein Aufsichtsverfahren gemäß § 91 TKG 2003 gegenüber der T-Mobile Austria GmbH wegen des Verdachts der Verletzung von § 25 Abs 1 u 3 iVm § 25d Abs 2 TKG 2003 eingeleitet. Anlass war die unterlassene Anzeige nach § 25 TKG 2003 und die rechtliche Gestaltung eines Ratenkaufprodukts für Endgeräte („Hardwarefinanzierung“), bei dem Kunden kein kostenloses Kündigungsrecht im Falle von Änderungen nach § 25 Abs 3 TKG 2003 eingeräumt wurde, obwohl das Ratenkaufprodukt in untrennbarem Zusammenhang mit dem Mobilfunkvertrag steht.
Da T-Mobile Austria GmbH innerhalb der gesetzten Frist den genannten Mangel abgestellt hat, wurde mit unten zum Download bereitgestelltem Bescheid gemäß § 91 Abs 5 TKG 2003 festgestellt, dass der Mangel nicht mehr besteht.