• Bereich
    TKK
  • Datum
    17.03.2008
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Partei(en)
    mobilkom austria AG
  • GZ
    R 2/08

R 2/08 - mobilkom austria AG

Die mobilkom austria AG zeigte am 23.01.2008 gemäß § 25 TKG 2003 an, dass Teilnehmern, die den Wechsel des Telefonanbieters unter Beibehaltung der Rufnummer durchführen, nunmehr ein Portierentgelt in Höhe von € 25,00 (zuzüglich € 4,00 für die NÜV-Bestätigung und für die NÜV-Info) verrechnet wird. Die Telekom-Control-Kommission leitete auf Grund dieser Anzeige ein Aufsichtsverfahren ein und prüfte, ob die Höhe des von der mobilkom vorgesehenen Portierentgeltes "abschreckend" iSd § 23 Abs. 2 TKG 2003 ist.

Die Telekom-Control-Kommission hat insbesondere unter Berücksichtigung des Charakters des Portierentgeltes, der durchschnittlichen monatlichen Grundentgelte, der Ergebnisse der nachfrageseitigen Erhebung, der Bedeutung der Einmalentgelte, sowie der Höhe des von Mitbewerbern verrechneten Portierentgeltes am 17.03.2008 Folgendes einstimmig beschlossen:

"Gemäß § 91 Abs. 2 in Verbindung mit § 117 Z 7, § 23 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl I Nr. 70/2003 idgF 133/2005 (im Folgenden „TKG 2003”) wird mobilkom austria AG untersagt, von Teilnehmern, die im Sinne des § 23 Abs. 1 TKG 2003 den Wechsel des Telefondiensteanbieters unter Beibehaltung der Rufnummer in Anspruch nehmen, ein „abschreckendes“ Entgelt, welches einen Gesamtbetrag in Höhe von € 19,00 (inklusive USt und inklusive dem Betrag in Höhe von € 4,00 für die NÜV-Information und NÜV-Bestätigung gemäß § 3 Abs. 2 Nummernübertragungsverordnung BGBl II Nr. 512/2003) übersteigt, zu verlangen."

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