• Bereich
    TKK
  • Datum
    10.10.2016
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Partei(en)
    Mass Response Service GmbH
  • GZ
    S 20/16

S 20/16 - Mass Response Service GmbH

Mit Bescheid vom 10.10.2016 hat die Telekom-Control-Kommission den Antrag der Mass Response Service GmbH gemäß Art 6c Abs 2 Roaming-VO auf Erhebung eines Aufschlages zum inländischen Endkundenpreis, um die Tragfähigkeit des inländischen Endkundenmodelles sicherzustellen („Sustainability clause“), mangels noch nicht in Kraft getretener Rechtsgrundlage, zurückgewiesen.

Ab (voraussichtlich) 15.6.2017 soll der Betreiber innerhalb einer Fair Use Policy nur den inländischen Endkundenpreis für Roaming verrechnen dürfen. Nur bei Vorliegen bestimmter und außergewöhnlicher Umstände kann der Roaminganbieter einen Antrag auf Genehmigung der Erhebung eines Aufschlages innerhalb dieser Fair Use Policy stellen (Art 6c Roaming-VO).

Da Art 6c Roaming-VO erst mit frühestens 15.6.2017 – zeitgleich mit den Regelungen zur Fair Use Policy – in Kraft tritt, war dieser Antrag zurückzuweisen.

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