Die Telekom-Control-Kommission hat in der Sitzung am 22.09.2008 beschlossen:
"Gemäß § 25 Abs. 6 TKG 2003 wird den am 05.08.2008 gemäß § 25 TKG 2003 angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der T-Mobile Austria GmbH, die als Anlage einen integrierenden Bestandteil des Spruchs dieses Bescheids bilden, widersprochen."
Mit Bescheid G 115/08-06 hat die Telekom-Control-Kommission den gemäß § 25 TKG 2003 angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der T-Mobile Austria GmbH wegen Verstoß gegen § 879 Abs. 3 ABGB widersprochen. Die Telekom-Control-Kommission führte in der Entscheidung aus, dass alleine durch die Verkürzung der Frist von 4 Wochen auf 7 Werktage, um auf nicht ausschließlich begünstigende Änderungen der Vertragsbedingungen zu verzichten und damit die kostenlose Kündigung des Teilnehmers nach § 25 TKG 2003 wirkungslos zu machen, der für den Teilnehmer "unzumutbarer Schwebezustand", welcher vom HG Wien in der Entscheidung 19 Cg 46/08y vom 17.06.2008 aufgezeigt wurde, nicht beseitigt werden kann.