Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Eckhard Hermann als Vorsitzenden sowie durch Dr. Erhard Fürst und Univ.-Prof. DI Dr. Gottfried Magerl als weitere Mitglieder in der Sitzung vom 27.10.2004 nach Durchführung der amtswegig eingeleiteten Verfahren M 15a-e/03 einstimmig folgende Bescheide beschlossen:
1. Gemäß § 37 Abs. 3 erster Satz TKG 2003 wird festgestellt, dass Mobilkom Austria AG & Co KG bzw. T-Mobile Austria GmbH, One GmbH, tele.ring Telekom Service GmbH und Hutchison 3 G Austria GmbH auf den Vorleistungsmärkten "Terminierung in individuellen öffentlichen Mobiltelefonnetzen" iSd § 1 Z 15 Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 über beträchtliche Marktmacht verfügt.
2. Mobilkom Austria AG & Co KG bzw. T-Mobile Austria GmbH, One GmbH, tele.ring Telekom Service GmbH und Hutchison 3 G Austria GmbH werden gemäß § 37 Abs. 2 TKG 2003 folgende spezifische Verpflichtungen auferlegt:
2.1. Mobilkom Austria AG & Co KG bzw. T-Mobile Austria GmbH, One GmbH, tele.ring Telekom Service GmbH und Hutchison 3 G Austria GmbH hat gemäß § 38 TKG 2003 in Bezug auf die Qualität der Leistung „Terminierung in ihr Mobiltelefonnetz“ dieselben Bedingungen anderen Betreibern anzubieten, die sie sich selber, verbundenen oder anderen Unternehmen bereitstellt.
2.2. Mobilkom Austria AG & Co KG bzw. T-Mobile Austria GmbH, One GmbH, tele.ring Telekom Service GmbH und Hutchison 3 G Austria GmbH hat gemäß § 38 TKG 2003 in Bezug auf den Preis der Leistung „Terminierung in ihr Mobiltelefonnetz“ allen anderen Betreibern, einschließlich der mit ihr verbundenen, dieselben Bedingungen anzubieten, die sie verbundenen oder anderen Unternehmen bereitstellt.
2.3. Mobilkom Austria AG & Co KG bzw. T-Mobile Austria GmbH, One GmbH, tele.ring Telekom Service GmbH und Hutchison 3 G Austria GmbH hat gemäß § 38 Abs. 3 TKG 2003 ein Standardangebot betreffend „Terminierung in ihr öffentliches Mobiltelefonnetz“ binnen zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides zu veröffentlichen, das folgende näher zu bestimmende Mindestinhalte aufzuweisen hat:
• Arten und Kosten der Realisierung von Zusammenschaltungsverbindungen,
• Informationen über Standorte der Vermittlungsstellen,
• Verkehrsarten und Entgelte ,
• Regelungen betreffend Notrufe,
• Regelungen betreffend private Netze,
• Regelungen betreffend personenbezogene Dienste,
• Regelungen betreffend sonstiger Dienste (Telefonstörungsannahmestellen, Telefonauskunftsdienste, Tonbanddienste, Rufnummernbereich 17, besondere Rufnummern im öffentlichen Interesse sowie die Rufnummern 120 und 123).
2.4. Mobilkom Austria AG & Co KG bzw. T-Mobile Austria GmbH, One GmbH, tele.ring Telekom Service GmbH und Hutchison 3 G Austria GmbH hat gemäß § 41 Abs. 2 Z 9 TKG 2003 die (direkte und indirekte) Zusammenschaltung mit ihrem öffentlichen Mobiltelefonnetz betreffend die Leistung „Terminierung in ihr Mobiltelefonnetz“ mit anderen Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetze auf Nachfrage zu gewährleisten.
2.5. Mobilkom Austria AG & Co KG bzw. T-Mobile Austria GmbH, One GmbH, tele.ring Telekom Service GmbH und Hutchison 3 G Austria GmbH hat gemäß § 42 TKG 2003 für die Zusammenschaltungsleistung „Terminierung in ihr öffentliches Mobiltelefonnetz“ ein Entgelt zu verrechnen, das sich an langfristigen durchschnittlichen inkrementellen Kosten eines effizienten Betreibers iSv „LRAIC“ („Long Run Average Incremental Cost“) orientiert.