Am 15.11.2010 hat die Telekom-Control-Kommission einen Bescheid betreffend Analyse des Breitbandvorleistungsmarktes für Bereitstellung von Anschlüssen an Nichtprivatkunden beschlossen. Mit diesem Bescheid wurde festgestellt, dass A1 Telekom Austria AG auf dem genannten Markt über beträchtliche Marktmacht iSd §§ 35, 37 TKG 2003 verfügt.
Um den für den Fall der Nicht-Regulierung bestehenden Wettbewerbsproblemen auf dem genannten Markt zu begegnen, wurden A1 Telekom Austria AG u.a. folgende spezifische Verpflichtungen auferlegt:
Gewährung von breitbandigem Bitstream-Zugang auf ATM- bzw. IP-Basis zu allen im „Wholesale-Standardangebot der A1 Telekom Austria AG betreffend „Breitbandige Internetzugangslösungen für Internet Service Provider“ idF vom 01.09.2010 angeführten Vorleistungsprofilen samt Annex-Leistungen,
Anbieten von Vorleistungsprodukten bzw. -preisen bei Einführung neuer Endkundenprodukte bzw. -preise für Nichtprivatkunden, sofern für Nachfrager die Nachbildung eines entsprechenden Endkundenangebotes durch den Bezug bereits bestehender Bitstream-Produkte objektiv unmöglich ist,
Anbieten von naked-DSL sowie einer Voice-over-Broadband-Option mit den symmetrischen Bandbreiten 192, 384, 512 und 768 kbit/s jeweils samt integrierten Datenvolumina,
Entgeltkontrolle auf Basis "Retail-minus", wobei das tatsächlich von den Beziehern von Nichtprivatkundenprodukten entrichtete Entgelt jedes einzelnen Produktes ausreichen muss, um das Vorleistungsentgelt und vermeidbare Kosten der A1 Telekom Austria AG auf Produktebene abzudecken; gleichzeitig muss das tatsächlich von den Beziehern von Nichtprivatkunden entrichtete Entgelt aller Produkte ausreichen, um das Vorleistungsentgelt sowie die Vollkosten über alle Produkte unter Zugrundelegung eines Durchrechnungszeitraumes von zwölf Monaten abzudecken,
Gleichbehandlung und Veröffentlichung eines Standardangebots binnen 2 Monaten bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des bestehenden Wholesale-Standardangebotes idF vom 01.09.2010,
Vorabinformation an Nachfrager des marktgegenständlichen Bitstream-Produktes über die Änderung von marktgegenständlichen Vorleistungsprodukten sowie die Einführung von neuen Produkten, die – technologieneutral – dem gegenständlichen Markt zuzurechnen sind, mindestens vier Wochen vor Einführung des entsprechenden Endkundenproduktes und
getrennte Buchführung.
Die zuvor in Bezug auf diesen Markt bestehenden Verpflichtungen wurden aufgehoben.