Mit Bescheid vom 2. Mai 2018 hat die Telekom-Control-Kommission festgestellt, dass die A1 Telekom Austria AG durch die Bedingungen in einem Vertragsverhältnis mit einem Kunden ihre Verpflichtung zur Sicherstellung der Margin-Squeeze-Freiheit der Vorleistungsentgelte der virtuellen Entbündelung verletzt hat.
Der Bescheid steht unten zum Download bereit.
Leitungsrecht für eine Bestandsanlage (LWL-Rohrverbund)
Leitungsrecht für eine Bestandsanlage (LWL-Rohrverbund)
Anordnung eines Leitungsrechts für erdverlegte LWL-Verrohrung in einer Privatstraße
Anordnung eines Leitungsrechts für erdverlegte LWL-Verrohrung in einer Privatstraße