Mit Bescheid vom 2. Mai 2018 hat die Telekom-Control-Kommission festgestellt, dass die A1 Telekom Austria AG durch die Bedingungen in einem Vertragsverhältnis mit einem Kunden ihre Verpflichtung zur Sicherstellung der Margin-Squeeze-Freiheit der Vorleistungsentgelte der virtuellen Entbündelung verletzt hat.
Der Bescheid steht unten zum Download bereit.
Leitungsrecht für einen Verteilerschrank, Abweisung eines Leitungsrechtsantrags (zwecks Aufstellung eines Licht- und Blitzschutzmasten) und Zurückweisung eines Standortrechtsantrags
F 7/25 − Nichterfüllung von erweiterten Versorgungspflichten (Katastralgemeinden)
F 5/25 − Nichterfüllung von erweiterten Versorgungspflichten (Katastralgemeinden)
Zurückweisung eines Schadenersatzbegehrens