Mit Bescheid vom 2. Mai 2018 hat die Telekom-Control-Kommission festgestellt, dass die A1 Telekom Austria AG durch die Bedingungen in einem Vertragsverhältnis mit einem Kunden ihre Verpflichtung zur Sicherstellung der Margin-Squeeze-Freiheit der Vorleistungsentgelte der virtuellen Entbündelung verletzt hat.
Der Bescheid steht unten zum Download bereit.
Abweisung eines Antrags auf Zuerkennung der Parteistellung sowie Zurückweisung eines Antrags auf Untersagung eines Mobilfunkstandortes
Einräumung eines Leitungsrechts für die Verlegung einer ca. 300 m langen Verrohrung
F 3/25 − Nichterfüllung von erweiterten Versorgungspflichten (Katastralgemeinden)
Leitungsrecht für LWL-Verrohrung unter einer Privatstraße