Am 15.06.2012 wurde von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH ein Aufsichtsverfahren gemäß § 91 TKG 2003 gegenüber der T-Mobile Austria GmbH wegen des Verdachts der Verletzung von § 4 Z 2 iVm § 3 Abs 1 Z 2 der Kostenbeschränkungsverordnung eingeleitet. Anlass war die Verrechnung von 60 € übersteigenden Entgelten bei verbrauchsabhängigen Datentarifen im Monat Mai 2012.
Da die T-Mobile Austria GmbH innerhalb der gesetzten Frist den genannten Mangel abgestellt hat, wurde mit unten zum Download bereitgestelltem Bescheid gemäß § 91 Abs 5 TKG 2003 festgestellt, dass der Mangel nicht mehr besteht.