Mit Bescheid vom 14.6.2013 hat die RTR-GmbH festgestellt, dass T-Mobile Austria GmbH gegen ihre Verpflichtung gemäß § 4 Z 2 iVm § 3 Abs 1 Z 2 KostbeV verstoßen hat, indem T-Mobile Austria GmbH zumindest einem Teilnehmer, der Verbraucher iSd § 1 KSchG ist, nach dem 01.05.2012 60,- Euro übersteigende Entgelte für mobile Datendienste mit verbrauchsabhängiger Verrechnung verrechnet hat, ohne dass dieser Teilnehmer seine Zustimmung zur fortgesetzten Dienstenutzung gemäß § 3 Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 Z 1 KostbeV oder einen wirksamen Verzicht nach § 7 Abs 1 KostbeV erteilt hat. Mit gegenständlichem Bescheid wird T-Mobile Austria GmbH u.a. aufgetragen, bei Verträgen, welche auf Basis sogenannter „Zusatzanmeldungen für Firmenkunden“ abgeschlossen werden, eine nachvollziehbare Unterscheidung dahingehend sicherzustellen, ob die jeweilige „Zusatzanmeldung“ ein Verbraucher- oder Unternehmergeschäft iSd § 1 KSchG darstellt und dementsprechend die Anwendung der KostbeV zu gewährleisten. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf neue sowie bestehende Vertragsverhältnisse gleichermaßen. Die gemäß Bescheid angeordneten Maßnahmen sind binnen 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides umzusetzen und darüber der RTR-GmbH zu berichten.