• Bereich
    TKK
  • Datum
    07.02.2014
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Partei(en)
    Kabelplus GmbH
  • GZ
    RAUF 5/13

RAUF 5/13 - Kabelplus GmbH

Mit Bescheid vom 07.02.2014 hat die RTR-GmbH festgestellt, dass die Kabelplus GmbH gegen ihre Verpflichtungen nach § 25 Abs 2 TKG 2003, nicht ausschließlich begünstigende Änderungen von Entgeltbestimmungen acht Wochen vor deren Inkrafttreten bei der Regulierungsbehörde anzuzeigen, sowie gegen ihre Verpflichtungen nach § 25 Abs 3 TKG 2003 iVm §§ 3 Abs 2, 4 Abs 1, 5 Abs 2 Z 2 - 4 der Mitteilungsverordnung (MitV, BGBl II Nr 239/2012), bei Änderungen gemäß § 25 Abs 3 TKG 2003 ausschließlich Informationsschreiben an die Teilnehmer zu verwenden, welche die Detail-, Form,- und Inhaltsvorschriften der Mitteilungsverordnung erfüllen, verstoßen hat.

Da die Kabelplus GmbH umgehend Abhilfemaßnahmen gesetzt hat, durch die die Mängel abgestellt wurden, wurde mit unten zum Download bereitgestelltem Bescheid gemäß § 91 Abs 5 TKG 2003 festgestellt, dass die Mängel nicht mehr bestehen.

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