• Bereich
    TKK
  • Datum
    20.11.2000
  • Kategorie
    Frequenzen
  • Partei(en)
    Mobilkom Austria AG
  • GZ
    K 15/00-67

K 15/00-67 - Mobilkom Austria AG


Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Eckhard Hermann als Vorsitzenden sowie durch Dkfm. Dr. Oskar Grünwald und Univ.-Prof. DI Dr. Gottfried Magerl als weitere Mitglieder im Verfahren K 15/00 betreffend die Zuteilung von Frequenzen für Mobilfunksysteme der 3. Generation (UMTS/IMT-2000) sowie die Konzessionserteilung gemäß § 14 Abs 1 iVm § 20 Abs 1 TKG in der Sitzung am 20. November 2000 einstimmig beschlossen:

I. Spruch


Gemäß § 14 Abs 1 iVm §§ 15, 20, 21, 49 Abs 4, 4a und 4b, 49a und § 111 Z 1 und 9 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl I Nr. 100/1997, in der Fassung BGBl I Nr. 26/2000, werden die Frequenzzuteilungen sowie die Konzessionserteilungen wie folgt vorgenommen:


1. Der Mobilkom Austria AG werden Frequenzen im Umfang von 2x10 MHz aus den Frequenzbereichen 1920-1980 MHz/2110-2170 MHz sowie im Umfang von 10 MHz aus dem Frequenzbereich 1900-1920 MHz zugewiesen. Die diesem Frequenzspektrum zugeordneten Kanäle und deren Nutzungsbedingungen sind aus Anlage I) ersichtlich.
    Das Frequenznutzungsentgelt wird gemäß § 49a Abs 1 iVm § 21 Abs 2 TKG mit ATS 2.360.000.000,-, in Worten Österreichische Schilling zwei Milliarden und dreihundertsechzig Millionen (Euro 171.507.888,6) festgesetzt. Von diesem Betrag sind ATS 2.100.000.000,-, (Euro 152.612.951,7) binnen sieben Tagen, der Restbetrag in Höhe von ATS 260.000.000,- (Euro 18.894.936,88) binnen sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides auf das PSK-Konto des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, Konto-Nr.5040003 zu entrichten.

    Weiters wird der Mobilkom Austria AG eine Konzession für das Erbringen des mobilen Sprachtelefondienstes und anderer öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener Mobilkommunikationsnetze gemäß § 14 Abs 1 iVm § 20 Abs 1 TKG erteilt.

    Gemäß § 17 Abs 1 TKG iVm Abschnitt 2 Punkt C Z 2 Telekommunikationsgebührenverordnung, BGBl II Nr 29/1998, wird die Gebühr für die der Mobilkom Austria AG erteilte Konzession für das Erbringen des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunk und anderer öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener Telekommunikationsnetze mit ATS 100.000.-, in Worten Schilling einhunderttausend (Euro 7267,28) bestimmt.


2. Der Mannesmann 3G Mobilfunk GmbH werden Frequenzen im Umfang von 2x9,8 MHz aus den Frequenzbereichen 1920-1980 MHz/2110-2170 MHz zugewiesen. Die diesem Frequenzspektrum zugeordneten Kanäle und deren Nutzungsbedingungen sind aus Anlage II) ersichtlich.
    Das Frequenznutzungsentgelt wird gemäß § 49a Abs 1 iVm § 21 Abs 2 TKG mit ATS 1.557.000.000,-, in Worten Österreichische Schilling eine Milliarde und fünfhundertsiebenundfünfzig Millionen (Euro 113.151.602,7) festgesetzt. Von diesem Betrag sind ATS 1.400.000.000,-, (Euro 101.741.967,8) binnen sieben Tagen, der Restbetrag in Höhe von ATS 157.000.000,- (Euro 11.409.634,96) binnen sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides auf das PSK-Konto des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, Konto-Nr.5040003 zu entrichten.

    Weiters wird der Mannesmann 3G Mobilfunk GmbH eine Konzession für das Erbringen des mobilen Sprachtelefondienstes und anderer öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener Mobilkommunikationsnetze gemäß § 14 Abs 1 iVm § 20 Abs 1 TKG erteilt.

    Gemäß § 17 Abs 1 TKG iVm Abschnitt 2 Punkt C Z 2 Telekommunikationsgebührenverordnung, BGBl II Nr 29/1998, wird die Gebühr für die der Mannesmann 3G Mobilfunk GmbH erteilte Konzession für das Erbringen des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunk und anderer öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener Telekommunikationsnetze mit ATS 100.000.-, in Worten Schilling einhunderttausend (Euro 7267,28) bestimmt.


3. Der Connect Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH werden Frequenzen im Umfang von 2x10 MHz aus den Frequenzbereichen 1920-1980 MHz/2110-2170 MHz zugewiesen. Die diesem Frequenzspektrum zugeordneten Kanäle und deren Nutzungsbedingungen sind aus Anlage III) ersichtlich.
    Das Frequenznutzungsentgelt wird gemäß § 49a Abs 1 iVm § 21 Abs 2 TKG mit ATS 1.652.000.000,-, in Worten Österreichische Schilling eine Milliarde und sechshundertzweiundfünfzig Millionen (Euro 120.055.522,-) festgesetzt. Von diesem Betrag sind ATS 1.400.000.000,-, (Euro 101.741.967,8) binnen sieben Tagen, der Restbetrag in Höhe von ATS 252.000.000,- (Euro 18.313.554,21) binnen sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides auf das PSK-Konto des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, Konto-Nr.5040003 zu entrichten.
      Weiters wird der Connect Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH eine Konzession für das Erbringen des mobilen Sprachtelefondienstes und anderer öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener Mobilkommunikationsnetze gemäß § 14 Abs 1 iVm § 20 Abs 1 TKG erteilt.

      Gemäß § 17 Abs 1 TKG iVm Abschnitt 2 Punkt C Z 2 Telekommunikationsgebührenverordnung, BGBl II Nr 29/1998, wird die Gebühr für die der Connect Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH erteilte Konzession für das Erbringen des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunk und anderer öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener Telekommunikationsnetze mit ATS 100.000.-, in Worten Schilling einhunderttausend (Euro 7267,28) bestimmt.


    4. Der Hutchison 3G Austria GmbH werden Frequenzen im Umfang von 2x9,8 MHz aus den Frequenzbereichen 1920-1980 MHz/2110-2170 MHz sowie im Umfang von 5 MHz aus dem Frequenzbereich 1900-1920 MHz zugewiesen. Die diesem Frequenzspektrum zugeordneten Kanäle und deren Nutzungsbedingungen sind aus Anlage IV) ersichtlich.
      Das Frequenznutzungsentgelt wird gemäß § 49a Abs 1 iVm § 21 Abs 2 TKG mit ATS 1.913.000.000,-, in Worten Österreichische Schilling eine Milliarde und neunhundertunddreizehn Millionen (Euro 139.023.131,7) festgesetzt. Von diesem Betrag sind ATS 1.750.000.000,-, (Euro 127.177.459,7) binnen sieben Tagen, der Restbetrag in Höhe von ATS 163.000.000,- (Euro 11.845.671,96) binnen sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides auf das PSK-Konto des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, Konto-Nr.5040003 zu entrichten.
      Weiters wird der Hutchison 3G Austria GmbH eine Konzession für das Erbringen des mobilen Sprachtelefondienstes und anderer öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener Mobilkommunikationsnetze gemäß § 14 Abs 1 iVm § 20 Abs 1 TKG erteilt.

      Gemäß § 17 Abs 1 TKG iVm Abschnitt 2 Punkt C Z 2 Telekommunikationsgebührenverordnung, BGBl II Nr 29/1998, wird die Gebühr für die der Hutchison 3G Austria GmbH erteilte Konzession für das Erbringen des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunk und anderer öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener Telekommunikationsnetze mit ATS 100.000.-, in Worten Schilling einhunderttausend (Euro 7267,28) bestimmt.


    5. Der max.mobil Telekommunikation Service GmbH werden Frequenzen im Umfang von 2x10 MHz aus den Frequenzbereichen 1920-1980 MHz/2110-2170 MHz sowie 5 MHz aus dem Frequenzbereich 1900-1920 und 4,8 MHz im Frequenzbereich 2019,9-2024,7 MHz zugewiesen. Die diesem Frequenzspektrum zugeordneten Kanäle und deren Nutzungsbedingungen sind aus Anlage V) ersichtlich.
      Das Frequenznutzungsentgelt wird gemäß § 49a Abs 1 iVm § 21 Abs 2 TKG mit ATS 2.345.000.000,-, in Worten Österreichische Schilling zwei Milliarden und dreihundertfünfundvierzig Millionen (Euro 170.417.796,1) festgesetzt. Von diesem Betrag sind ATS 2.100.000.000,-, (Euro 152.612.951,7) binnen sieben Tagen, der Restbetrag in Höhe von ATS 245.000.000,- (Euro 17.804.844,37) binnen sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides auf das PSK-Konto des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, Konto-Nr.5040003 zu entrichten.
      Weiters wird der max.mobil Telekommunikation Service GmbH eine Konzession für das Erbringen des mobilen Sprachtelefondienstes und anderer öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener Mobilkommunikationsnetze gemäß § 14 Abs 1 iVm § 20 Abs 1 TKG erteilt.

      Gemäß § 17 Abs 1 TKG iVm Abschnitt 2 Punkt C Z 2 Telekommunikationsgebührenverordnung, BGBl II Nr 29/1998, wird die Gebühr für die der max.mobil Telekommunikation Service GmbH erteilte Konzession für das Erbringen des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunk und anderer öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener Telekommunikationsnetze mit ATS 100.000.-, in Worten Schilling einhunderttausend (Euro 7267,28) bestimmt.


    6. Der 3G Mobile Telecommunications GmbH werden Frequenzen im Umfang von 2x9,8 MHz aus den Frequenzbereichen 1920-1980 MHz/2110-2170 MHz zugewiesen. Die diesem Frequenzspektrum zugeordneten Kanäle und deren Nutzungsbedingungen sind aus Anlage VI) ersichtlich.
      Das Frequenznutzungsentgelt wird gemäß § 49a Abs 1 iVm § 21 Abs 2 TKG mit ATS 1.616.000.000,-, in Worten Österreichische Schilling eine Milliarde und sechshundertsechzehn Millionen (Euro 117.439.300) festgesetzt. Von diesem Betrag sind ATS 1.400.000.000,-, (Euro 101.741.967,8) binnen sieben Tagen, der Restbetrag in Höhe von ATS 216.000.000,- (Euro 15.697.332,18) binnen sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides auf das PSK-Konto des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, Konto-Nr.5040003 zu entrichten.
      Weiters wird der 3G Mobile Telecommunications GmbH eine Konzession für das Erbringen des mobilen Sprachtelefondienstes und anderer öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener Mobil-kommunikationsnetze gemäß § 14 Abs 1 iVm § 20 Abs 1 TKG erteilt.
    Gemäß § 17 Abs 1 TKG iVm Abschnitt 2 Punkt C Z 2 Telekommunikationsgebührenverordnung, BGBl II Nr 29/1998, wird die Gebühr für die der 3G Mobile Telecommunications GmbH erteilte Konzession für das Erbringen des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunk und anderer öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener Telekommunikationsnetze mit ATS 100.000.-, in Worten Schilling einhunderttausend (Euro 7267,28) bestimmt.

    Weitere Informationen