• Bereich
    TKK
  • Datum
    04.10.2010
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Partei(en)
    Tele2 Telecommunication GmbH
  • GZ
    W 2/02

W 2/02 - Tele2 Telecommunication GmbH

Mit Erkenntnis vom 29.10.2009, Zl 2005/03/0002, hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 22.11.2004, W 2/02-237 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Die Telekom-Control-Kommission hat nach Durchführung des fortgesetzten Verfahrens in der Sitzung vom 4.10.2010 den Ersatzbescheid W 2/02-274 beschlossen. Mit diesem Bescheid wurde der Antrag der Tele2 Telecommunication GmbH, die Telekom-Control-Kommission möge A1 Telekom Austria AG auftragen, den Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung abzustellen, der darin besteht, dass sie Tele2 die intern genutzte und am Markt angebotene Anschlussleistung samt zugehörigen Nebenleistungen nicht zu nichtdiskriminierenden Bedingungen bereitstellt, abgewiesen. Überdies wurde der Antrag abgewiesen, die Telekom-Control-Kommission möge A1 Telekom zur Legung eines Angebotes zum Wiederverkauf der Anschlussleistung mit dem von Tele2 beantragten Wortlaut zu verpflichten.

Der behauptete Missbrauch liegt nicht vor, da die den Anträgen von Tele2 zu Grunde gelegte spezifische Verpflichtung von A1 Telekom zur Legung eines Angebots in Bezug auf den Wiederverkauf der Anschlussleistung („Wholesale Line Rental“ oder „WLR“) aufgrund der Aufhebung der bisherigen Verpflichtungen der zuvor maßgeblichen Marktanalysebescheide (zuletzt M 1/06-64 und M 2/06-64, jeweils vom 2.04.2007) durch die neuen Marktanalysebescheide M 1/09-86 und M 2/09-86 (jeweils vom 20.09.2010) nicht länger besteht.

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