Mit vorliegendem Bescheid erließ die Telekom-Control-Kommission auf Antrag eines Mobilfunknetzbetreibers gemäß § 7 TKG 1997, BGBl I 1997/100 idF BGBl I 2002/134, eine Rahmenanordnung, welche im Verhältnis zwischen den beiden Verfahrensparteien die Voraussetzungen bzw die Abgeltungs-Berechnungsgrundlage für sogenannte "Einzelstandortverträge" (also einzelne Verträge über die Mitbenutzung von Antennentragemasten) statuiert. Die Anordnungspartner sind im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Möglichen zur flächensparenden Installation ihres Equipments am jeweiligen Tragwerk (welches Gegenstand eines Einzelstandortvertrages ist) verpflichtet. Der Nutzungsgeber ist dabei berechtigt, Belegungslängen im Ausmaß von 3,5 m für eigene Zwecke freizuhalten, sofern nicht bei Nachfrage auf Mitbenutzungsgewährung bereits vorhandene Antennenanlagen des Nutzungsgebers eine Belegungslänge von 3,5 m überschreiten oder andere gewichtige Gründe die Freihaltung weiterer Belegungslängen rechtfertigen. Die erforderlichen Entkoppelungsabstände zwischen den Einrichtungen der den Antennentragemast nutzenden Betreiber, für deren Einhaltung der Nutzungsgeber zu sorgen hat, zählen allerdings nicht zu den genannten Belegungslängen.