• Bereich
    TKK
  • Datum
    21.06.2004
  • Kategorie
    Frequenzen
  • Partei(en)
    mastertalk Austria Telekom Service GmbH & Co KG
  • GZ
    K 50/98

K 50/98 - mastertalk Austria Telekom Service GmbH & Co KG



K 50/98-63




Bescheid




Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Eckhard Hermann als Vorsitzenden sowie durch Dr. Erhard Fürst und Univ. Prof. DI Dr. Gottfried Magerl als weitere Mitglieder über Antrag der master-talk Austria Telekom Service GmbH & Co KG mit dem Sitz in 1040 Wien, Argentinierstrasse 22, vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte OEG, Schubertring 6, 1010 Wien auf „Genehmigung der Überlassung von Frequenznutzungsrechten” in ihrer Sitzung vom 21. Juni 2004 einstimmig beschlossen:



I. Spruch


Gemäß § 56 Abs. 1 TKG 2003 wird die Genehmigung zur Überlassung der mit Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 07.02.2000, GZ K 50/98-40 idF des Bescheides der Telekom-Control-Kommission vom 18.05.2001, GZ K 50/98-51 zugeteilten Frequenznutzungsrechte durch master-talk Austria Telekom Service GmbH & Co KG an die Frequentis GmbH erteilt.



II. Begründung


Mit Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 07.02.2000, GZ K 50/98-40, wurde der TetraCall Bündelfunk Errichtungs- und Betriebs-GmbH (nunmehr master-talk Austria Telekom Service GmbH) eine Konzession für das Erbringen des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunk und anderer öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener Telekommunikationsnetze für das digitale Bündelfunksystem TETRA erteilt.

Im Zuge der Konzessionserteilung wurde ein Frequenzspektrum bestehend aus 40 Frequenzkanälen für die Gebiete des Bundeslandes Wien und die Bezirke Wien-Umgebung, Mödling, Baden und Korneuburg zugewiesen. Mit Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 18.05.2001 wurde das Lizenzgebiet um den Bezirk Gänserndorf erweitert.

Mit Schriftsatz vom 07.05.2004 brachte die master-talk Austria Telekom Service GmbH einen Antrag auf Genehmigung der Überlassung von Frequenznutzungsrechten ein. Begründend wurde ausgeführt, dass mit der Firma Frequentis GmbH Vertragsverhandlungen hinsichtlich des Verkaufes von Teilen des digitalen TETRA-Netzes einschließlich der Frequenznutzungsrechte geführt wurden und dass die Erwerberin die Frequenznutzungsrechte in der bisherigen Weise weiterzuführen beabsichtigt. Daher werde die Genehmigung der Überlassung der entsprechenden Frequenznutzungsrechte beantragt.

Gemäß § 56 Abs. 1 TKG 2003 wurde der Antrag der master-talk auf der Homepage der RTR veröffentlicht.

Stellungnahmen zum veröffentlichten Antrag wurden nicht abgegeben.


Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 56 Abs. 1 TKG 2003 bedarf die Überlassung von Nutzungsrechten an Frequenzen der vorherigen Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Bei ihrer Entscheidung hat diese im Einzelfall die technischen und insbesondere die Auswirkungen einer Überlassung auf den Wettbewerb zu beurteilen. In die Genehmigung können Nebenbestimmungen aufgenommen werden, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen des Wettbewerbs zu vermeiden. Die Genehmigung ist jedenfalls dann zu verweigern, wenn trotz der Auferlegung von Nebenbestimmungen eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die Überlassung wahrscheinlich ist.

Im gegenständlichen Fall sind durch die Überlassung keine technischen Auswirkungen gegeben. Die Frequenznutzungsbedingungen bleiben durch die Überlassung unverändert. Bei ihrer Entscheidung hat die Telekom-Control-Kommission aber auch die Auswirkungen der Überlassung auf den Wettbewerb zu beurteilen. Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung des Wettbewerbes nicht zu erwarten. Derzeit ist im Frequenzbereich TETRA nur die master-talk Austria Telekom GmbH tätig. Durch den Übergang der Frequenznutzungsrechte auf die Frequentis GmbH kommt es zu keiner Änderung der Wettbewerbssituation. Die Frequentis GmbH steht zu 100 % im Eigentum von DI Johannes Bardach. Gesellschaftsrechtliche Verflechtungen mit anderen, auf dem österreichischen Mobilfunkmarkt tätigen Unternehmen bestehen nicht. Eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die beantragte Überlassung ist daher aus Sicht der Telekom-Control-Kommission nicht gegeben.

Daher war die Genehmigung zur Überlassung zu erteilen.

Gemäß § 128 Abs. 1 TKG 2003 haben der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie die Regulierungsbehörde interessierten Personen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Vollziehungshandlungen zu gewähren, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden.

Zu prüfen war daher, inwieweit die vorliegende Entscheidung beträchtliche Auswirkungen auf dem betreffenden Markt entfaltet. Der hier gegenständliche Markt ist der Markt für öffentliche Mobilkommunikation, daher sind die Auswirkungen auf diesem Markt zu prüfen. Wie bereits oben ausgeführt, erfolgt durch die Überlassung von Frequenzen keine Änderung der Marktsituation. Daher ist davon auszugehen, dass die geplante Vollziehungsmaßnahme keine beträchtlichen Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben wird.

Die Telekom-Control-Kommission ist daher zum Ergebnis gelangt, dass eine Konsultation auf Grundlage des § 128 TKG 2003 nicht durchzuführen ist.


III. Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Bescheid ist gem. § 121 Abs. 5 TKG 2003 kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.


IV. Hinweis


Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Bei Einbringung der Beschwerde ist jeweils eine Gebühr in Höhe von Euro 180,- zu entrichten.


Telekom-Control-Kommission
Wien, am 21. Juni 2004



Der Vorsitzende
Dr. Eckhard Hermann





Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:




Dr. Georg Serentschy
Geschäftsführer Fachbereich Telekommunikation

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