Mit Bescheid vom 07.08.2023 hat die Telekom-Control-Kommission über die Zulässigkeit von Netzsperren der T-Mobile Austria GmbH aufgrund einer Abmahnung der Rechteinhaberin LSG Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GesmbH nach § 81 Abs 1a UrhG entschieden. Der genannte Anbieter hatte in seinem Netz Ende August 2022 einerseits DNS-Zugangssperren und andererseits IP-Zugangssperren eingerichtet. Die IP-Zugangssperren wurden nach wenigen Tagen wieder aufgehoben.
In Bezug auf die DNS-Zugangssperren wurde kein Verstoß gegen Art 3 Abs 3 VO (EU) 2015/2120 festgestellt und das Verfahren insoweit eingestellt.
In Bezug auf die zeitweise eingerichtet gewesenen IP-Zugangssperren wurde ein Verstoß gegen Art 3 Abs 3 VO (EU) 2015/2120 festgestellt, weil mit ihnen die Gefahr des „Overblockings“ beliebiger Websiteinhalte einherging. Im Verfahren konnte nachgewiesen werden, dass Sperren zu bestimmten IP-Adressen den Zugang zu zahlreichen nicht von der Abmahnung der LSG Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GesmbH umfassten Websites blockieren (könnten). Da der Verstoß im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr gegeben war, wurde das Verfahren insgesamt eingestellt.